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Mieter muss den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter als Modernisierung dulden
Grundsätzlich auch bei vorangegangener Selbstausstattung durch den Mieter
19.08.2015 (GE 14/2015, S. 884) Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit, insbesondere dann, wenn ein Mehrfamilienhaus durch den Vermieter einheitlich mit solchen Geräten ausgestattet wird. Dadurch, dass Einbau und spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB (Modernisierung) führt. Ein Mieter hat deshalb den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter dann zu dulden, wenn er selbst die Wohnung zuvor mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat. Das entschied der Bundesgerichtshof und bestätigte damit zwei Urteile des Landgerichts Halle.
Die Fälle: In beiden Fällen hatte die Vermieterin – in einem Fall eine Wohnungsbaugesellschaft, im anderen Fall eine Wohnungsbaugenossenschaft – beschlossen, den eigenen Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. in beiden Fällen hatten die beklagten Mieter den Einbau mit Hinweis darauf abgelehnt, dass sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hätten.

Die Urteile: Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen sind, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führen und deshalb von den Mietern zu
dulden sind. dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ seien, werde ein hohes maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmelder erreicht ist. mit recht hat das Berufungsgericht deshalb entschieden, dass sich die Klägerin nicht darauf verweisen lassen musste, die Wohnung der Beklagten mit Rücksicht darauf von der beabsichtigten Modernisierung auszunehmen, dass die Beklagte sie mit von ihr ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hatte.
Der Duldungsanspruch stehe der Vermieterin gemäß § 555d Abs. 1, § 555b Nr. 4 und 5 BGB bezüglich aller räume unter dem Gesichtspunkt einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache und der dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse zu; geltend gemacht worden war der Anspruch für Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer sowie den Flur der Wohnung. Für Schlafraum, Kinderzimmer und den Flur ergebe sich der Duldungsanspruch zusätzlich auch noch aus § 555d Abs. 1, § 555b Nr. 6 BGB in Verbindung mit §47Abs.4 BauO LSA (vgl. Wortlaut am Ende) unter dem Gesichtspunkt einer vom Vermieter nicht zu vertretenden Maßnahme. Offen bleiben könne, ob die Duldung als „unvertretbare Maßnahme“ auch für das vom Wortlaut des § 47 Abs. 4 BauO LSA nicht erfasste Wohnzimmer gelte, weil dem Eigentümer nicht unbedingt bekannt sei, welche räume wie (Schlafraum? Kinderzimmer? Wohnzimmer?) genutzt würden. Ausführliche Informationen zum Einbau von Rauchmeldern in Miet- und Eigentumswohnungen in GE 2014 [22] 1504, 1516.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 904 und in unserer Datenbank)


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