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Mietvertrag angefochten: Maklerprovision entfällt
Wegen arglistiger Täuschung
17.08.2015 (GE 13/2015, S. 827) Der Anspruch des Maklers auf Provision entsteht bei Abschluss des von ihm vermittelten Hauptvertrages. Dessen weiteres Schicksal ist unerheblich, etwa wenn der Mieter Gewährleistungsansprüche geltend macht. Bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung entfallen dagegen der Vertrag und damit auch der Provisionsanspruch rückwirkend.
Der Fall: Die Vormieter hatten in der Wohnung erhebliche Schimmelbildung beanstandet. Bei der Besichtigung der Wohnung durch die neuen Mieter war lediglich ein Wasserfleck sichtbar. Weder die Vermieterin noch der Makler machten auf die weiteren Schimmelschäden aufmerksam.
Nach Abschluss des Mietvertrages und Zahlung der Maklerprovision stellte ein Maler am 27. November 2013 in der Wohnung Schimmelschäden fest; mit Anwaltsschreiben vom selben Tage erklärten die Mieter daraufhin die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Bereits vor dem Zugang dieses Schreibens wurde das Mietverhältnis einvernehmlich aufgehoben.
Darüber hinaus verlangten die Mieter die Rückzahlung der Maklerprovision.


Das Urteil: Mit Urteil vom 23. März 2015 hielt das Amtsgericht Charlottenburg die Klage für begründet, da der Provisionsanspruch des Maklers nicht entstanden sei. Die Kläger seien hier zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt gewesen, da die Vermieterin auf die Schimmelschäden nicht hingewiesen habe.
Es komme dann nicht drauf an, ob der Vertrag durch die Anfechtung unwirksam geworden sei oder durch eine einvernehmliche Aufhebung, denn aus der Sicht des Maklers sei es rein zufällig, auf welche Weise ein solcher mit dem„Makel der Anfechtbarkeit“ behafteter Mietvertrag nachträglich wegfalle.

Anmerkung der Redaktion: Der Makler hatte sich hier u. a. darauf berufen, dass er weder bei der Wohnungsbesichtigung unrichtige Angaben gemacht noch Schimmelbefall verschwiegen habe. Darauf komme es jedoch nicht an, denn entscheidungserheblich war hier allein die arglistige Täuschung durch die Vermieterin, die den Mangel verschwiegen hatte.


(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 863 und in unserer Datenbank)


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