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Großes Schlagloch auf Blumberger Damm
Land Berlin haftet nicht für Schäden
12.08.2015 (GE 13/2015, S. 825) Nach § 7 BerlStrG ist das Land Berlin als Träger der Straßenbaulast verpflichtet, öffentliche Straßen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten; dies allerdings nur „im Rahmen der Leistungsfähigkeit“. Turnusmäßige Kontrollen der Straßenverhältnisse sind ausreichend, und bis zur Reparatur reichen auch Verkehrszeichen wie Geschwindigkeitsbegrenzungen. Die Gefährdung der Verkehrsteilnehmer muss erkennbar sein, um eine Amtspflichtverletzung anzunehmen.
Der Fall: Eine Autofahrerin hatte einen erheblichen Schaden durch ein Schlagloch auf dem Blumberger Damm erlitten, das etwa 1 m2 groß und 5 cm tief war. Sie nahm das Land Berlin wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch, das sich darauf berief, bei regelmäßigen Kontrollen seien erhebliche Schäden nicht festgestellt worden.
Das Landgericht Berlin bejahte eine Amtspflichtverletzung; die Berufung war erfolgreich.
Das Urteil: Mit Urteil vom 20. Februar 2015 wies das Kammergericht die Klage ab. Zwar sei die Straße nicht in einem verkehrssicheren Zustand gewesen; eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege jedoch nicht vor, da der Zustand der Straße turnusmäßig kontrolliert worden sei. Dies geschah letztmals am 25. Januar vor dem Unfall, der sich am 6. Februar ereignete. Wie der Sachverständige festgestellt habe, könne ein Schlagloch in dieser Größe auch innerhalb von 24 Stunden entstehen, so dass auch eine häufigere Kontrolle den Unfall nicht verhindert hätte.
Zwar sei die Straße sehr geschädigt, mit den Worten des Sachverständigen„desolat“. Das führe aber nicht dazu, dass regelmäßige Kontrollen nicht mehr ausreichten, um eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer zu vermeiden.
Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass Reparaturmaßnahmen nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Landes Berlin auszuführen seien. Eine Pflichtverletzung käme daher nur dann in Betracht, wenn schon vor dem Unfall erkennbar gewesen sei, dass turnusmäßige Kontrollen nicht mehr ausreichten, was hier allerdings nicht anzunehmen sei.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 857 und in unserer Datenbank)
Das Landgericht Berlin bejahte eine Amtspflichtverletzung; die Berufung war erfolgreich.
Das Urteil: Mit Urteil vom 20. Februar 2015 wies das Kammergericht die Klage ab. Zwar sei die Straße nicht in einem verkehrssicheren Zustand gewesen; eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege jedoch nicht vor, da der Zustand der Straße turnusmäßig kontrolliert worden sei. Dies geschah letztmals am 25. Januar vor dem Unfall, der sich am 6. Februar ereignete. Wie der Sachverständige festgestellt habe, könne ein Schlagloch in dieser Größe auch innerhalb von 24 Stunden entstehen, so dass auch eine häufigere Kontrolle den Unfall nicht verhindert hätte.
Zwar sei die Straße sehr geschädigt, mit den Worten des Sachverständigen„desolat“. Das führe aber nicht dazu, dass regelmäßige Kontrollen nicht mehr ausreichten, um eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer zu vermeiden.
Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass Reparaturmaßnahmen nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Landes Berlin auszuführen seien. Eine Pflichtverletzung käme daher nur dann in Betracht, wenn schon vor dem Unfall erkennbar gewesen sei, dass turnusmäßige Kontrollen nicht mehr ausreichten, was hier allerdings nicht anzunehmen sei.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 857 und in unserer Datenbank)
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