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Auch bei Zusatzmiete wohnwerterhöhend
Wohnung mit Garten
10.08.2015 Nach dem Berliner Mietspiegel 2013 ist ein Garten zur alleinigen Nutzung des Mieters wohnwerterhöhend. Ob das auch dann zutrifft, wenn vom Mieter dafür ein zusätzliches Entgelt zu zahlen ist, kann zweifelhaft sein.
Der Fall: Das AG Schöneberg hatte eine Klage der Vermieterin auf Zustimmung zur Mieterhöhung zum Teil abgewiesen, weil die Merkmalgruppe 5 zum Berliner Mietspiegel 2013 wegen des Verkehrslärms negativ zu werten sei. Den Beklagten sei zwar ein Garten zur alleinigen Nutzung vermietet worden; da sie dafür ein Entgelt zu zahlen hätten, liege jedoch kein wohnwerterhöhendes Merkmal vor.
Das Urteil: Auf die zugelassene Berufung änderte das Landgericht Berlin dies ab. Anders als bei einem „Mietergarten ohne Entgelt“ komme es nach dem Wortlaut der Orientierungshilfe bei einem zur Wohnung gehörenden Garten mit direktem Zugang nicht darauf an, ob er dem Mieter ohne Entgelt zur Verfügung gestellt wurde.
Ob das auch dann anzunehmen sei, wenn über die Datennutzung ein rechtlich selbständiger Nutzungsvertrag abgeschlossen wurde, bedürfe keiner Entscheidung, da es sich hier bei den Mietverhältnissen über Wohnraum und den Garten um eine rechtliche Einheit handele. Beide Verträge seien am selben Tag abgeschlossen worden, und die Gartenmiete werde ausdrücklich als Teil der Gesamtmiete aufgeführt. Schließlich sei ausdrücklich geregelt, dass der Gartenmietvertrag mit der Auflösung des Mietverhältnisses über die Wohnung ende.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 858 und in unserer Datenbank)
Das Urteil: Auf die zugelassene Berufung änderte das Landgericht Berlin dies ab. Anders als bei einem „Mietergarten ohne Entgelt“ komme es nach dem Wortlaut der Orientierungshilfe bei einem zur Wohnung gehörenden Garten mit direktem Zugang nicht darauf an, ob er dem Mieter ohne Entgelt zur Verfügung gestellt wurde.
Ob das auch dann anzunehmen sei, wenn über die Datennutzung ein rechtlich selbständiger Nutzungsvertrag abgeschlossen wurde, bedürfe keiner Entscheidung, da es sich hier bei den Mietverhältnissen über Wohnraum und den Garten um eine rechtliche Einheit handele. Beide Verträge seien am selben Tag abgeschlossen worden, und die Gartenmiete werde ausdrücklich als Teil der Gesamtmiete aufgeführt. Schließlich sei ausdrücklich geregelt, dass der Gartenmietvertrag mit der Auflösung des Mietverhältnisses über die Wohnung ende.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 858 und in unserer Datenbank)
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