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In der Ankündigung muss nicht auf Ersatzheizung hingewiesen werden
Modernisierung im Winter
31.07.2015 (GE 12/2015, S. 755) Bei der geplanten Modernisierung einer Heizungsanlage und dem Fensteraustausch im Winter ist es nicht erforderlich, bei der Modernisierungsankündigung bereits darauf hinzuweisen, dass die Wohnung während der Bauphase mit einer Ersatzheizung ausgestattet wird.
Der Fall: Die Klägerin verlangt von den Beklagten Duldung der Heizungsmodernisierung und des Fensteraustauschs. In ihrer Ankündigung vom 25. November 2013 hat die Klägerin den Beginn der Arbeiten für die Zeit ab dem 24. Februar 2014 angegeben. Die Beklagten sind der Ansicht, die Modernisierungsankündigung sei unwirksam, weil in ihr der Hinweis fehlt, dass die Wohnung während der Bauphase mit einer Ersatzheizung ausgestattet werde.
Das Urteil: Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Aus der Modernisierungsankündigung müsse sich nicht ergeben, dass die Wohnung während der Bauzeit durch mobile Heizgeräte warmgehalten werde, denn die Verpflichtung der Klägerin für die Beheizbarkeit der Wohnung ergebe sich unmittelbar aus § 535 Abs. 1 BGB. Sofern die vorzunehmenden Arbeiten und deren bauliche Folgen – hier beispielsweise die Durchführung der Arbeiten im Winter – vom Mieter als Härtegründe ins Spiel gebracht werden könnten, sei es – nach der Modernisierungsankündigung – zunächst Sache des Mieters, dem Vermieter die Härtegründe mitzuteilen. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass die Modernisierungsankündigung selbst noch keine Informationen enthalten müsse, die dazu dienen sollen, einen möglichen, noch nicht erhobenen Härteeinwand des Mieters zu entkräften. Die Beklagten hätten im Übrigen auch noch während der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 3. Juni 2014 erklären können, die streitgegenständlichen Maßnahmen in der wärmeren Jahreszeit zu dulden. Diese Möglichkeiten hätten sie nicht genutzt.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 791 und in unserer Datenbank)
Das Urteil: Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Aus der Modernisierungsankündigung müsse sich nicht ergeben, dass die Wohnung während der Bauzeit durch mobile Heizgeräte warmgehalten werde, denn die Verpflichtung der Klägerin für die Beheizbarkeit der Wohnung ergebe sich unmittelbar aus § 535 Abs. 1 BGB. Sofern die vorzunehmenden Arbeiten und deren bauliche Folgen – hier beispielsweise die Durchführung der Arbeiten im Winter – vom Mieter als Härtegründe ins Spiel gebracht werden könnten, sei es – nach der Modernisierungsankündigung – zunächst Sache des Mieters, dem Vermieter die Härtegründe mitzuteilen. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass die Modernisierungsankündigung selbst noch keine Informationen enthalten müsse, die dazu dienen sollen, einen möglichen, noch nicht erhobenen Härteeinwand des Mieters zu entkräften. Die Beklagten hätten im Übrigen auch noch während der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 3. Juni 2014 erklären können, die streitgegenständlichen Maßnahmen in der wärmeren Jahreszeit zu dulden. Diese Möglichkeiten hätten sie nicht genutzt.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 791 und in unserer Datenbank)