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Nach einem Jahr immer noch nicht angebaut - dann kann der Mieter mindern
Mietvertrag: "Balkon geplant"
24.07.2015 (GE 12/2015, S. 756) Ein Mangel der Mietsache kann auch darin liegen, dass der Vermieter bestimmte Baumaßnahmen zusichert, diese Zusicherung aber nicht einhält. War ein Balkonanbau vorgesehen und auch im Mietvertrag erwähnt, kann nach einiger Zeit der Mieter die Miete mindern.
Der Fall: Im Mietvertrag hieß es, dass eine Wohnung, „bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad, Balkon geplant“ vermietet werde. Zum Anbau eines Balkons kam es jedoch nicht, so dass ca. zwei Jahre nach Mietvertragsabschluss die Mieterin die Miete minderte.

Das Urteil: Mit Urteil vom 22. Mai 2015 bejahte das Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel ein Minderungsrecht, da hier eine Zusicherung vorliege, wonach in angemessener Zeit ein Balkon zu errichten sei. In dieser Vereinbarung habe die Mieterin berechtigterweise eine Garantieerklärung des Vermieters sehen dürfen, dass der in einem angemessenen Zeitraum einen Balkon an ihrer Wohnung errichten lässt. Angemessen sei ein Zeitraum von höchstens einem Jahr; die Minderung sei auf 3 % der Bruttomiete festzusetzen.

Anmerkung der Redaktion: Das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft steht einem Mangel gleich; die Mieterin wäre also nach § 536 a BGB sogar berechtigt, auf Kosten des Vermieters selbst einen Balkon anbauen zu lassen. Vor Mietverträgen mit solchen und ähnlichen Formulierungen kann daher nur gewarnt werden.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 794 und in unserer Datenbank)