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Mietermittlung kann auch mit dem einfachen Mietspiegel erfolgen
Zustimmungsrechtsstreit
20.07.2015 (GE 12/2015, S. 762) Auch wenn der Berliner Mietspiegel 2013 kein qualifizierter Mietspiegel sein sollte, ist er nach Ansicht des AG Lichtenberg zur Ermittlung der ortsüblichen Miete heranzuziehen – dann eben als einfacher Mietspiegel.
Der Fall: Die Klägerin fordert vom Beklagten Zustimmung zur mit drei Vergleichswohnungen sowie einem Sammelgutachten begründeten Mieterhöhung und beruft sich zur Ermittlung der ortsüblichen Einzelvertragsmiete auf Sachverständigengutachten, weil der Berliner Mietspiegel 2013 als Schätzgrundlage mangels Qualifiziertheit nicht mehr berücksichtigt werden dürfe.

Das Urteil: Das AG hat die Klage abgewiesen, weil die Ausgangsmiete die nach dem Berliner Mietspiegel 2013 ermittelte Vergleichsmiete bereits überschritt.
Es könne dahinstehen, ob der Berliner Mietspiegel 2013 als qualifizierter Mietspiegel gelte, weil er auch als einfacher Mietspiegel für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete als Grundlage einer Schätzung heranzuziehen sei. Dass die unter Zugrundelegung des einfachen Mietspiegels vorgenommene Schätzung womöglich mit den tatsächlichen Verhältnissen „nicht vollständig“ übereinstimme, habe der Gesetzgeber ausdrücklich in Kauf genommen.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 794 und in unserer Datenbank)


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