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Verletzung der „Anbietungspflicht“
Eigenbedarfskündigung
12.07.2015 (GE 11/2015, S. 691) Der Vermieter handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vorhandene Alternativwohnung nicht anbietet. Hierauf kann sich der Mieter auch dann berufen, wenn er etwa zwei Jahre nach Erhalt einer weiteren Eigenbedarfskündigung erklärt, dass an der Anmietung der Wohnung kein Interesse bestünde.
Der Fall: Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Eigenbedarfskündigung im November 2012 war im Haus eine freie Wohnung vorhanden, die die Vermieter den beklagten Mietern nicht zur Anmietung anboten. Im Verlauf des Räumungsrechtsstreits erklärten die Vermieter im November 2014 eine weitere Eigenbedarfskündigung, nach deren Erhalt die Beklagten mitteilten, dass sie kein Interesse an der freien Wohnung hätten und diese nicht anmieten wollten.

Das Urteil: Das Landgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, das die Kündigung für rechtsmissbräuchlich gehalten und die Klage abgewiesen hatte. Die Kläger seien verpflichtet gewesen, den Beklagten die freie Wohnung im Haus bis zum Ablauf der Kündigungsfrist anzubieten. Hierauf könnten sich die Beklagten trotz der nach Erhalt der weiteren Kündigung abgegebenen Stellungnahme berufen. Zum einen sei die Erklärung nach Ablauf der Kündigungsfrist abgegeben worden. Zum anderen lasse sich hieraus nicht entnehmen, dass die Beklagten zu keinem Zeitpunkt zu einer Anmietung der Wohnung bereit gewesen wären.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 731 und in unserer Datenbank)


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