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Keine fristlose Kündigung bei Bagatellverstoß
Bierverkaufsverbot einmal missachtet
10.07.2015 (GE 11/2015, S. 690) Verstößt der Mieter eines Eiscafés trotz erfolgter Abmahnung nach mehr als zwei Jahren erneut gegen ein vertraglich vereinbartes Bierverkaufsverbot, ist eine fristlose Kündigung jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich lediglich um einen Bagatellverstoß (Verkauf einer einzigen Flasche Bier) handelt.
Der Fall: Das Mietverhältnis über ein in einer Einkaufspassage gelegenes Eiscafé war bis Ende 2018 befristet. Die Kläger kündigten fristlos zum 24. November 2013, weil der Beklagte trotz einer Abmahnung im Juni 2011 erneut und gegen das vertraglich vereinbarte Bierverkaufsverbot
eine Flasche Bier verkauft hatte. Das Landgericht wies die Räumungsklage ab, das OLG maß der Sache keine Aussicht auf Erfolg bei.
Der Beschluss: Die Voraussetzung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund liege nicht vor. Zwar habe der beklagte Mieter bereits einmal gegen das vereinbarte Bierausgabeverbot verstoßen, an dessen Einhaltung hätten die Kläger wegen eines mit einem Wettbewerber des Beklagten vereinbarten alleinigen Bierverkaufs- rechts ein legitimes Interesse. Zu berücksichtigen sei aber, dass der Beklagte nach Erhalt der ersten Abmahnung den Bierverkauf eingestellt, Bier auch nicht auf seiner Getränkekarte geführt habe und nach zwei Jahren der Verkauf einer einzigen Flasche Bier nicht so gewichtig sei, dass man ihn als einen wichtigen Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB einstufen könne.
Auch der Hausfrieden sei durch den (einmaligen) vertragswidrigen Bierverkauf nicht nachhaltig gestört.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 726 und in unserer Datenbank)
eine Flasche Bier verkauft hatte. Das Landgericht wies die Räumungsklage ab, das OLG maß der Sache keine Aussicht auf Erfolg bei.
Der Beschluss: Die Voraussetzung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund liege nicht vor. Zwar habe der beklagte Mieter bereits einmal gegen das vereinbarte Bierausgabeverbot verstoßen, an dessen Einhaltung hätten die Kläger wegen eines mit einem Wettbewerber des Beklagten vereinbarten alleinigen Bierverkaufs- rechts ein legitimes Interesse. Zu berücksichtigen sei aber, dass der Beklagte nach Erhalt der ersten Abmahnung den Bierverkauf eingestellt, Bier auch nicht auf seiner Getränkekarte geführt habe und nach zwei Jahren der Verkauf einer einzigen Flasche Bier nicht so gewichtig sei, dass man ihn als einen wichtigen Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB einstufen könne.
Auch der Hausfrieden sei durch den (einmaligen) vertragswidrigen Bierverkauf nicht nachhaltig gestört.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 726 und in unserer Datenbank)
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