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Stundenplan für Balkonraucher
In Abstimmung mit dem Obermieter
08.07.2015 (GE 11/2015, S. 689) Hatte sich der VIII. Senat des BGH kürzlich (GE 2015, 509) mit dem in das Treppenhaus dringenden Tabakqualm zu befassen, ist es nun der V. Senat, der sich mit dem „Balkonrauchen“ und etwaigen hiervon ausgehenden Belästigungen des Obermieters beschäftigt. Um diese zu vermeiden, muss nach Auffassung des Senats eine Abstimmung zwischen den Mietern erfolgen, also eine Gebrauchsregelung, die das Balkonrauchen nur zu bestimmten Zeiten gestattet.
Der Fall: Die Parteien sind Mieter zweier übereinanderliegender Wohnungen. Die beklagten Mieter nutzen den Balkon ihrer Erdgeschosswohnung u. a. zum Rauchen von wenigstens zwölf Zigaretten täglich; hierdurch fühlen sich die auf Unterlassung zu bestimmten Zeiten klagenden Mieter der im ersten Stock gelegenen Wohnung an der Nutzung ihres Balkons beeinträchtigt.
Die Entscheidung: AG Rathenow und LG Potsdam (GE 2014, 801) hielten die Klage für unbegründet, der BGH hob das landgerichtliche Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück.
Grundsätzlich sei der Anwendungsbereich der §§ 858, 862 BGB auch im Verhältnis zwischen Mietern eröffnet und gelte auch, wenn die Unterlassung von Immissionen wie Tabakrauch verlangt werde, und zwar auch dann, wenn das Rauchen im Verhältnis zwischen den Mietvertragsparteien zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mieträume gehöre. Allerdings könne sich für den gestörten Mieter aus seinem Mietvertrag und einer darin in Bezug genommenen Hausordnung wie z. B. beim Musizieren oder bei der Haustierhaltung eine Duldungspflicht ergeben, die einen Abwehranspruch ausschlösse. Da es hier an einer entsprechenden Regelung fehle, komme es in entsprechender Anwendung des in § 906 Abs. 1 BGB enthaltenen Grundsatzes darauf an, ob der Gebrauch der Mieträume nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werde. Hierbei sei das „Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen“ maßgeblich.
Zwar handele es sich hier um eine Tatfrage, zu der das Berufungsgericht allerdings verfahrensfehlerhaft keine Feststellungen
getroffen habe. Entscheidend sei, „ob und wie intensiv und damit störend der Tabakrauch“ auf dem Balkon der Kläger wahrgenommen werde. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Rauchen „im Freien“ erfolge und entsprechend den Nichtraucherschutzgesetzen von Bund und Ländern davon ausgegangen werden könne, dass damit keine Gefahr für die Gesundheit anderer verbunden sei. Denn das sich hieraus ergebende Indiz könne erschüttert werden, wenn sich aufgrund der besonderen Verhältnisse vor Ort im konkreten Fall der „fundierte Verdacht einer Gesundheitsbeeinträchtigung durch Feinstaubpartikel“ ergebe.
Insoweit seien die Kläger ihrer Darlegungs- und Beweislast nachgekommen, indem sie unter Bezugnahme auf das Ergebnis der von ihnen durchgeführten Messungen vorgetragen hätten, dass immer dann, wenn die Beklagten rauchten, auf ihren Balkon und in ihre Wohnung in einem die Gesundheit gefährlichen Umfang toxische Feinstaubpartikel gelangten. Sollte sich dieser Vortrag als richtig erweisen, müsse wegen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme der Mieter untereinander eine Gebrauchsregelung nach Zeitabschnitten getroffen werden. Das Berufungsgericht müsse zunächst feststellen, ob der vom Balkon der Beklagten aufsteigende Tabakrauch „nach dem Empfinden eines durchschnittlichen, verständigen Nutzers“ auf dem Balkon der Kläger oder in deren Wohnung als störend wahrzunehmen sei. Sollte das nicht der Fall sein, müsste das Berufungsgericht der unter Beweis gestellten Behauptung, dass Feinstaubpartikel auf den Balkon bzw. die Wohnung der Kläger gelangten, nachgehen, weil insoweit der „fundierte Verdacht“ der Gesundheitsgefährdung bestehe, wobei auch insoweit Maßstab der „durchschnittliche Nutzer“ sei.
Anmerkung: Vielleicht sollte es ein „Jahrhunderturteil“ werden, und vielleicht hat es deswegen etwas länger als bei diesem Senat sonst üblich gedauert, bis die vollständige Urteilsfassung vorlag; diese überzeugt nicht ganz. Wenn der Senat zunächst meint, dass die Hausordnung Regelungen über das Rauchen enthalten könne, die einem Unterlassungsanspruch entgegenstünden, fragt man sich, wie denn eine solche Regelung aussehen sollte, ganz abgesehen davon, wie sie als AGB einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten könnte. „Das Rauchen in der Wohnung und auf dem Balkon ist dem Mieter gestattet; jeder Mieter hat die von einer anderen Wohnung ausgehenden Tabakgerüche hinzunehmen.“ Eine solche Regelung wird kein Mietvertrag und erst recht keine Hausordnung enthalten. Die hierzu angestellten Überlegungen des Senats sind genauso realitätsfremd wie die zu einer Gebrauchsregelung: Wie soll das gehen bei Mehrfamilienhäusern mit 50 oder noch mehr Mietern?„Die Mieter der Stockwerke 1, 3, 5, 7 der Aufgänge a, b, c, d dürfen die Balkone zum Rauchen in der Zeit von 8 bis 9 Uhr, 11 bis 12 Uhr, 14 bis 15 Uhr usw. benutzen; die Mieter der Stockwerke 2, 4, 6, 8 dürfen in der Zeit von 9 bis 11 Uhr, 12 bis 14 Uhr, 15 bis 16 Uhr usw. an der Nutzung ihrer Balkone durch eindringenden Tabakrauch nicht belästigt werden“: absurd. Ungemach wird allen Beteiligten auch die Forderung des Senats auf Feststellung, ob durch den Tabakrauch eine wesentliche Gebrauchsbeeinträchtigung der klägerischen Wohnung verursacht werde, bereiten:
■ Erster Ortstermin: Richter/Richterin (im Folgenden nur „Richter“) auf dem Balkon der Kläger, Verlegung des Termins wegen aufkommenden Sturms.
■ Zweiter Ortstermin: Richter auf dem Balkon der Kläger, Windstille, aber kein Tabakrauch, weil beide Beklagte an einer Magen- und Darmverstimmung erkrankt sind.
■ Dritter Ortstermin: Richter auf dem Balkon der Kläger, Windstille, kein Tabakrauch, aber: Beklagte möchten zunächst wissen, ob Richter Raucher oder Nichtraucher ist. Richter erklärt, dass er Raucher sei, Folge: sofortiges Ablehnungsgesuch durch die Kläger, weil Besorgnis der Befangenheit offensichtlich sei.
Variation: Richter erklärt, er sei Nichtraucher, Folge: sofortiges Ablehnungsgesuch durch die Beklagten, da Besorgnis der Befangenheit offensichtlich sei.
Vertrackte Situation, man mag sich gar nicht ausdenken, wie lange es dauern wird, bis eine rechtskräftige Entscheidung über die Ablehnungsgesuche ergeht (Müssen die Beschwerderichter Raucher sein oder Nichtraucher? Was ist, wenn ein gemischter Spruchkörper entscheiden muss? Selbstablehnung? Hat etwa die/der Vorsitzende das Sagen? Fragen über Fragen, die in Literatur und Rechtsprechung noch lange Zeit kontrovers diskutiert und eine wichtige Rolle spielen werden).
Aber auch ohne Ablehnungsgesuche wird sich der vom BGH angeordnete Ortstermin in blauen Dunst auflösen.
Ortstermin:
■ Die Beklagten rauchen (dieselbe Marke wie immer?), der Qualm steigt hoch, rauchender Richter als verständiger Durchschnittsmensch atmet tief ein: „Köstlich, Gauloises Disque Bleu.“
■ Die Beklagten rauchen, der Qualm steigt hoch, nichtrauchender Richter als verständiger Durchschnittsmensch hustet: „Ekelhaft, mir wird schlecht.“
So kann man zu keinen vernünftigen Ergebnissen kommen. Auf der Webseite des Umweltbundesamtes heißt es zu„Feinstaub in Innenräumen“ u. a. wie folgt:
„Die Weltgesundheitsorganisation ( WHO) hat in Untersuchungen festgestellt, dass es keine
Feinstaubkonzentration gibt, unterhalb derer keine schädigende Wirkung zu erwarten ist. [...] Nicht nur kurzzeitig erhöhte Konzentrationen führen zu negativen gesundheitlichen Auswirkungen, gerade längerfristig vorliegende, geringere Konzentrationen wirken gesundheitsschädigend. Die Feinstaubbelastung sollte also so gering wie möglich sein.“ Geht man hiervon aus, kann der Rechtsstreit doch nur durch eine Beweisaufnahme über die behauptete Gesundheitsbeeinträchtigung oder -gefährdung durch eindringenden Feinstaub entschieden werden; weshalb auch insoweit Maßstab der„durchschnittliche Nutzer“ sein soll, erschließt sich allerdings beim besten Willen nicht.
Für den Vermieter bedeutet die Entscheidung, dass im Falle des Eindringens von Feinstaub durch Rauchen jederzeit mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des betroffenen Mieters nach § 569 Abs. 1 BGB gerechnet werden muss. Formulierungen im Mietvertrag wie z. B. „Dem Mieter ist bekannt, dass zahlreiche Mietparteien im Hause auch die Balkone zum Rauchen aufsuchen und deshalb Tabakrauch auf seinen Balkon und in seine Wohnung gelangen kann. Der Mieter verzichtet darauf, insoweit etwaige Gewährleistungsrechte wie z. B. eine Minderung der Miete geltend zu machen“ stehen nach Satz 2 der Bestimmung einer außerordentlichen Kündigung nicht entgegen, dürften aber einen Erfüllungsanspruch und Gewährleistung ausschließen.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 719 und in unserer Datenbank)
Die Entscheidung: AG Rathenow und LG Potsdam (GE 2014, 801) hielten die Klage für unbegründet, der BGH hob das landgerichtliche Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück.
Grundsätzlich sei der Anwendungsbereich der §§ 858, 862 BGB auch im Verhältnis zwischen Mietern eröffnet und gelte auch, wenn die Unterlassung von Immissionen wie Tabakrauch verlangt werde, und zwar auch dann, wenn das Rauchen im Verhältnis zwischen den Mietvertragsparteien zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mieträume gehöre. Allerdings könne sich für den gestörten Mieter aus seinem Mietvertrag und einer darin in Bezug genommenen Hausordnung wie z. B. beim Musizieren oder bei der Haustierhaltung eine Duldungspflicht ergeben, die einen Abwehranspruch ausschlösse. Da es hier an einer entsprechenden Regelung fehle, komme es in entsprechender Anwendung des in § 906 Abs. 1 BGB enthaltenen Grundsatzes darauf an, ob der Gebrauch der Mieträume nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werde. Hierbei sei das „Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen“ maßgeblich.
Zwar handele es sich hier um eine Tatfrage, zu der das Berufungsgericht allerdings verfahrensfehlerhaft keine Feststellungen
getroffen habe. Entscheidend sei, „ob und wie intensiv und damit störend der Tabakrauch“ auf dem Balkon der Kläger wahrgenommen werde. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Rauchen „im Freien“ erfolge und entsprechend den Nichtraucherschutzgesetzen von Bund und Ländern davon ausgegangen werden könne, dass damit keine Gefahr für die Gesundheit anderer verbunden sei. Denn das sich hieraus ergebende Indiz könne erschüttert werden, wenn sich aufgrund der besonderen Verhältnisse vor Ort im konkreten Fall der „fundierte Verdacht einer Gesundheitsbeeinträchtigung durch Feinstaubpartikel“ ergebe.
Insoweit seien die Kläger ihrer Darlegungs- und Beweislast nachgekommen, indem sie unter Bezugnahme auf das Ergebnis der von ihnen durchgeführten Messungen vorgetragen hätten, dass immer dann, wenn die Beklagten rauchten, auf ihren Balkon und in ihre Wohnung in einem die Gesundheit gefährlichen Umfang toxische Feinstaubpartikel gelangten. Sollte sich dieser Vortrag als richtig erweisen, müsse wegen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme der Mieter untereinander eine Gebrauchsregelung nach Zeitabschnitten getroffen werden. Das Berufungsgericht müsse zunächst feststellen, ob der vom Balkon der Beklagten aufsteigende Tabakrauch „nach dem Empfinden eines durchschnittlichen, verständigen Nutzers“ auf dem Balkon der Kläger oder in deren Wohnung als störend wahrzunehmen sei. Sollte das nicht der Fall sein, müsste das Berufungsgericht der unter Beweis gestellten Behauptung, dass Feinstaubpartikel auf den Balkon bzw. die Wohnung der Kläger gelangten, nachgehen, weil insoweit der „fundierte Verdacht“ der Gesundheitsgefährdung bestehe, wobei auch insoweit Maßstab der „durchschnittliche Nutzer“ sei.
Anmerkung: Vielleicht sollte es ein „Jahrhunderturteil“ werden, und vielleicht hat es deswegen etwas länger als bei diesem Senat sonst üblich gedauert, bis die vollständige Urteilsfassung vorlag; diese überzeugt nicht ganz. Wenn der Senat zunächst meint, dass die Hausordnung Regelungen über das Rauchen enthalten könne, die einem Unterlassungsanspruch entgegenstünden, fragt man sich, wie denn eine solche Regelung aussehen sollte, ganz abgesehen davon, wie sie als AGB einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten könnte. „Das Rauchen in der Wohnung und auf dem Balkon ist dem Mieter gestattet; jeder Mieter hat die von einer anderen Wohnung ausgehenden Tabakgerüche hinzunehmen.“ Eine solche Regelung wird kein Mietvertrag und erst recht keine Hausordnung enthalten. Die hierzu angestellten Überlegungen des Senats sind genauso realitätsfremd wie die zu einer Gebrauchsregelung: Wie soll das gehen bei Mehrfamilienhäusern mit 50 oder noch mehr Mietern?„Die Mieter der Stockwerke 1, 3, 5, 7 der Aufgänge a, b, c, d dürfen die Balkone zum Rauchen in der Zeit von 8 bis 9 Uhr, 11 bis 12 Uhr, 14 bis 15 Uhr usw. benutzen; die Mieter der Stockwerke 2, 4, 6, 8 dürfen in der Zeit von 9 bis 11 Uhr, 12 bis 14 Uhr, 15 bis 16 Uhr usw. an der Nutzung ihrer Balkone durch eindringenden Tabakrauch nicht belästigt werden“: absurd. Ungemach wird allen Beteiligten auch die Forderung des Senats auf Feststellung, ob durch den Tabakrauch eine wesentliche Gebrauchsbeeinträchtigung der klägerischen Wohnung verursacht werde, bereiten:
■ Erster Ortstermin: Richter/Richterin (im Folgenden nur „Richter“) auf dem Balkon der Kläger, Verlegung des Termins wegen aufkommenden Sturms.
■ Zweiter Ortstermin: Richter auf dem Balkon der Kläger, Windstille, aber kein Tabakrauch, weil beide Beklagte an einer Magen- und Darmverstimmung erkrankt sind.
■ Dritter Ortstermin: Richter auf dem Balkon der Kläger, Windstille, kein Tabakrauch, aber: Beklagte möchten zunächst wissen, ob Richter Raucher oder Nichtraucher ist. Richter erklärt, dass er Raucher sei, Folge: sofortiges Ablehnungsgesuch durch die Kläger, weil Besorgnis der Befangenheit offensichtlich sei.
Variation: Richter erklärt, er sei Nichtraucher, Folge: sofortiges Ablehnungsgesuch durch die Beklagten, da Besorgnis der Befangenheit offensichtlich sei.
Vertrackte Situation, man mag sich gar nicht ausdenken, wie lange es dauern wird, bis eine rechtskräftige Entscheidung über die Ablehnungsgesuche ergeht (Müssen die Beschwerderichter Raucher sein oder Nichtraucher? Was ist, wenn ein gemischter Spruchkörper entscheiden muss? Selbstablehnung? Hat etwa die/der Vorsitzende das Sagen? Fragen über Fragen, die in Literatur und Rechtsprechung noch lange Zeit kontrovers diskutiert und eine wichtige Rolle spielen werden).
Aber auch ohne Ablehnungsgesuche wird sich der vom BGH angeordnete Ortstermin in blauen Dunst auflösen.
Ortstermin:
■ Die Beklagten rauchen (dieselbe Marke wie immer?), der Qualm steigt hoch, rauchender Richter als verständiger Durchschnittsmensch atmet tief ein: „Köstlich, Gauloises Disque Bleu.“
■ Die Beklagten rauchen, der Qualm steigt hoch, nichtrauchender Richter als verständiger Durchschnittsmensch hustet: „Ekelhaft, mir wird schlecht.“
So kann man zu keinen vernünftigen Ergebnissen kommen. Auf der Webseite des Umweltbundesamtes heißt es zu„Feinstaub in Innenräumen“ u. a. wie folgt:
„Die Weltgesundheitsorganisation ( WHO) hat in Untersuchungen festgestellt, dass es keine
Feinstaubkonzentration gibt, unterhalb derer keine schädigende Wirkung zu erwarten ist. [...] Nicht nur kurzzeitig erhöhte Konzentrationen führen zu negativen gesundheitlichen Auswirkungen, gerade längerfristig vorliegende, geringere Konzentrationen wirken gesundheitsschädigend. Die Feinstaubbelastung sollte also so gering wie möglich sein.“ Geht man hiervon aus, kann der Rechtsstreit doch nur durch eine Beweisaufnahme über die behauptete Gesundheitsbeeinträchtigung oder -gefährdung durch eindringenden Feinstaub entschieden werden; weshalb auch insoweit Maßstab der„durchschnittliche Nutzer“ sein soll, erschließt sich allerdings beim besten Willen nicht.
Für den Vermieter bedeutet die Entscheidung, dass im Falle des Eindringens von Feinstaub durch Rauchen jederzeit mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des betroffenen Mieters nach § 569 Abs. 1 BGB gerechnet werden muss. Formulierungen im Mietvertrag wie z. B. „Dem Mieter ist bekannt, dass zahlreiche Mietparteien im Hause auch die Balkone zum Rauchen aufsuchen und deshalb Tabakrauch auf seinen Balkon und in seine Wohnung gelangen kann. Der Mieter verzichtet darauf, insoweit etwaige Gewährleistungsrechte wie z. B. eine Minderung der Miete geltend zu machen“ stehen nach Satz 2 der Bestimmung einer außerordentlichen Kündigung nicht entgegen, dürften aber einen Erfüllungsanspruch und Gewährleistung ausschließen.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 719 und in unserer Datenbank)
Autor: Hans-Jürgen Bieber
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