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Altersklasse: Vor- oder Nachkriegsbau?
Grad der Teilzerstörung ist maßgebend
17.06.2015 (GE 10/2015, S. 628) Das Baualter ist ein zentrales Kriterium für die Einordnung von Wohnungen in den Mietspiegel. Wie sind teilzerstörte und wiederaufgebaute Gebäude einzustufen? Es hängt vom Grad der Zerstörung ab. Bei der Beweisführung helfen Zeitzeugen.
Der Fall: Die Kläger verlangen von dem Beklagten Zustimmung zur Mieterhöhung unter Bezug auf den Berliner Mietspiegel 2013. Nach Auffassung der Kläger handelt es sich um ein Gebäude aus dem Jahre 1932. Die Beklagten behaupten Kriegszerstörung bis auf die Grundmauern und Wiederaufbau zwischen 1950 und 1964 (die Mieten in dieser Baualtersklasse sind niedriger). Das Gericht hat Zeitzeugen befragt.

Das Urteil: Die Kläger drangen mit ihrer Mieterhöhung durch. Die Zeitzeugen hatten berichtet, nach der Bombardierung hätten die Außenmauern des Gebäudes noch komplett gestanden, Keller und Kellerdecke seien unbeschädigt gewesen, die Treppenhäuser intakt, und die Wohnungen hätten auch noch begangen werden können (um Brennholz zu organisieren).
Angesichts dieser Schilderung stufte das Gericht das Gebäude als Vorkriegsbau ein.

Anmerkung: Wie sich die Zeiten ändern. Im Jahre 1980 hätten die Eigentümer sicherlich verzweifelt darum gekämpft, das Gebäude als Nachkriegsbau einzustufen, weil es damit aus der Preisbindung für Altbauwohnungen herausgefallen wäre.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 660 und in unserer Datenbank)


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