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Keine zwei Arbeitszimmer
Nachrichten
12.06.2015 (GE 10/2015, S. 608) Ein Steuerpflichtiger kann, auch wenn
er aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen hat, keine zwei Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, entschied das FG Rheinland-Pfalz (mit Urteil vom 25. Februar 2015 - 2 K 1595/13 -).
Die verheirateten Kläger haben einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz und einen in Thüringen. Der Kläger ist sowohl selbständig tätig (als Fortbildungsreferent) als auch – in Thüringen – nichtselbständig und machte Kosten für zwei Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend. Das FA erkannte nur eines an – zu Recht, so das FG.