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Nicht innerhalb des Gebäudes – nicht versichert: Wasserrohrbruch zwischen Dachterrasse und Dach
Außenbereichslage von Wasserleitungen
08.06.2015 (GE 9/2015, S. 551) Die Versicherung für Bruchschäden an Rohren innerhalb versicherter Gebäude umfasst nicht Wasserleitungen, die auf der Dachterrasse unterhalb von Holzdielen zur Bewässerung der dortigen Bepflanzung verlegt wurden.
Der Fall: Die Klägerin verlangt von ihrem Versicherer Ersatz von Schäden an und durch Wasserleitungen, die auf der Dachterrasse unterhalb von Holzdielen zur Bewässerung der Dachbepflanzung verlegt sind. Es ging um Bruch- (kaputte Leitungen) und Wasserschäden. Die Klage hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Der Beschluss: Versicherungsschutz für den Versicherungsfall„Frost- oder sonstige Bruchschäden an Rohren“ (§ 6 Ziff. 3 VGB 2000) sei nicht gegeben. Versicherungsschutz bestehe nach dieser Bestimmung nur für Bruchschäden an Rohren innerhalb versicherter Gebäude. Die beschädigten Leitungen verliefen jedoch auf dem Dach, unterhalb des aus Holzdielen bestehenden Belages der Dachterrasse. Sie befänden sich damit „außerhalb“ des Gebäudes. Die hier streitentscheidende Formulierung „innerhalb des Gebäudes“ beschreibe nach allgemeinem Sprachgebrauch den räumlichen Bereich, der durch Wände, Dach und Boden vom Bereich„außerhalb“ des Gebäudes abgegrenzt werde. Danach lägen die betroffenen Leitungen der Terrassenbewässerung außerhalb des Gebäudes, weil sie oberhalb des Dachs liegen.
Als Dach werde gemeinhin ein den Gebäudeinhalt nach oben abgrenzendes und gegen äußere schädigende Einflüsse schützendes Bauteil bezeichnet. Dessen äußere Grenze sei jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Dachterrasse nachträglich auf die Dachfläche eines Gebäudeteils aufgebracht wurde und der begehbare Belag aus Holzdielen gebildet sei, nicht die Lauffläche aus Holzbrettern, sondern die letzte Schicht, die den Dachaufbau nach oben gegen äußere Einflüsse absperren soll. Die Lauffläche gehöre bei einer derartigen Konstruktion der Terrasse nicht zum Dach, da sie nicht dazu bestimmt sei, dem Gebäude Schutz gegen Wasser und Wind zu bieten.
Auch Sinn und Zweck von § 6 Ziff. 3 VGB 2000 sprächen dafür, die Klausel dahin gehend auszulegen, dass der Luftraum oberhalb der schützenden Dachkonstruktion zu dem Bereich„außerhalb“ des Gebäudes i.S.v. § 6 Ziff. 3 VGB 2000 gehört. Denn es erschließe sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Weiteres, dass in diesem Bereich ein erheblich höheres Schadensrisiko für wasserführende Leitungen gegeben sei
und der Versicherer mit der fraglichen Klausel gerade dieses Risiko begrenzen wolle. Es liege auch kein versicherter Bruchschaden nach § 6 Ziff. 7 VGB 2000 vor. Dafür müssten die betroffenen Leitungen der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen (§ 6 Ziff. 7 HS. 2 VGB 2000).
Allerdings lägen die Voraussetzungen für Versicherungsschutz wegen eines Leitungswasserschadens nach § 6 Ziff. 1 VGB 2000 vor. Die Bewässerungsleitungen fielen unter„Zu- oder Ableitungsrohre der Wasserversorgung oder damit verbundene Schläuche“ – bzw. unter „Sprinkler- oder Berieselungsanlagen“. Eine genaue Zuordnung kann offen bleiben, denn § 6 Ziff. 1 a VGB 2000 erfordere nicht, dass es sich um ein Rohrleitungssystem der Wasserversorgung des Versicherungsobjektes, also des Wohngebäudes, handelt.
Die mit der Klage geltend gemachten Schäden seien hinsichtlich des Versicherungsfalls Leitungswasser nach § 6 Ziff. 1 VGB 2000 i.V.m.§4VGB2000indesüberwiegendnicht versichert. Nach diesen Bestimmungen habe der Versicherer Entschädigung für Sachen zu leisten, die durch Leitungswasser beschädigt, zerstört oder infolgedessen abhanden gekommen sind. Aufwendungen, die der Reparatur der defekten Leitungen dienen, einschließlich der Maßnahmen zur Auffindung der Undichtigkeiten, seien dagegen nicht als Versicherungsschaden zu ersetzen, wenn nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen (nur) der Versicherungsfall Leitungswasserschaden eingetreten ist.
Da sich die vorgelegten Rechnungen überwiegend nicht konkret einem Leitungswasserschaden einerseits oder einem Rohrbruchschaden andererseits zuordnen lassen, gehe dies zu Lasten der darlegungspflichtigen Klägerin. Ausgenommen sei nur eine Rechnung zur Beseitigung von Putzschäden als Folge der Feuchtigkeit durch das ausgetretene Wasser aus der Terrassenbewässerung.
Bei den übrigen Rechnungen ergebe sich dagegen, dass die abgerechneten Leistungen nicht dazu dienten, Wasserschäden an versicherten Sachen zu beseitigen, sondern das Ziel hatten, undichte Stellen an den Wasserleitungen aufzufinden und zu beseitigen; Maßnahmen zur Beseitigung des Rohrbruchschadens seien im gegebenen Fall aber gerade nicht versichert.
Ein Teil der geltend gemachten Schäden sei weder durch den Versicherungsfall Leitungswasser noch durch den Versicherungsfall Rohrbruch abgedeckt. Das gelte zum einen für Pflanzen, die aufgrund von Wassermangel und nicht durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser eingegangen seien. Und die Reparatur der defekten Heizung der Bewässerungsleitungen müsse vom Versicherer auch nicht bezahlt werden, denn die sei vorher kaputt
gegangen, was den Schaden überhaupt erst herbeigeführt habe, sei also dessen Ursache und nicht seine Folge.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 597 und in unserer Datenbank)


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