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Küchenwände müssen Hängeschränke tragen
Gilt auch für Altbauten:
13.05.2015 (GE 7/2015, S. 422) Zur vom Vermieter geschuldeten Ausstattung einer Küche gehört auch in Altbauten, dass der Mieter zur Aufbewahrung seiner Küchenutensilien Hängeschränke an den Wänden befestigen kann; allerdings müssen nicht alle Küchenwände hängeschrank- tauglich sein, so das Landgericht Berlin. Außerdem stellte das Gericht fest: Sofern sich der Vermieter verpflichtet hat, die Wohnung „mit frisch abgezogenen Dielen” zu übergeben, genügt er seiner Verpflichtung nicht, wenn der Dielenboden bereits deutliche Gebrauchsspuren aufweist.
Der Fall: Die Mieter (Kläger) nehmen die Vermieterin (Beklagte) auf Herstellung eines vertragsgerechten Zustands in Anspruch. Sie verlangen, dass die Beklagte den Dielenfußboden abschleift und versiegelt und sämtliche Wände neu verputzt – das sei mietvertraglich vereinbart worden. Außerdem verlangen sie, dass drei Wände der Küche ab einer Höhe von 1,50 m aufwärts bis zur Decke so verstärkt werden, dass Hängeschränke befestigt werden können. Diese Küchenwände bestünden aus einem mit einfachen Gipsplatten beplankten Ständerwerk, das die Traglasten von Hängeschränken nicht aufnehmen könne. Das AG hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Das Urteil: Im Mietvertrag sei vereinbart worden, dass die Wohnung mit frisch abgezogenen Dielen übergeben werde. Darunter sei redlicherweise das Vorhandensein eines aufgearbeiteten, frisch versiegelten Dielenbodens ohne deutliche Gebrauchsspuren zu verstehen. Vorliegend hätten die Dielen in mehreren Räumen deutliche Kratzspuren mit unterschiedlichen Längen und Tiefen und nicht nur oberflächliche Schrammen aufgewiesen.
Auch das neue Verputzen der Wände sei zugesagt worden.
Die Wände in der Küche seien wegen ihrer einfachen Gipsplattenbeplankung nicht geeignet gewesen, die Befestigung von Wandschränken zu ermöglichen, und hätten deshalb nicht die zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Beschaffenheit aufgewiesen.
Mangels anderweitiger Abreden dürfe der Mieter einer Wohnung nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die Mieträume einen Mindestwohnstandard aufwiesen, welcher der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspreche. Hierbei seien insbesondere die Ausstattung und die Art des Gebäudes sowie die Höhe des Mietzinses und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Gemessen daran hätten die Kläger erwarten dürfen, dass sie zur Aufbewahrung ihrer Küchenutensilien als normale, zeitgemäße Nutzung Hängeschränke an den dafür in Frage kommenden Wänden befestigen können. Vorliegend hätten die Küchenwände aus einer einlagig beplankten Einfachständerwand bestanden. Zwar könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Mindeststandard nur dann gewährleistet sei, wenn die Wände doppelbeplankt sowie alle Wände hängeschranktauglich sind. Die Kläger hätten aber schlüssig unter Verweis auf die DIN 18183-1 dargelegt, dass bei einer einlagig beplankten Einfachständerwand das Aufhängen von Standardhängeschränken nicht zulässig sei.
Zwar könne der Mieter eines Altbaus nicht ohne Weiteres den jeweils aktuellen Stand der Technik erwarten, denn maßgeblich sei grundsätzlich der nach Baualter, Art und Ausstattung des Hauses zu erwartende Standard. Das gelte aber nur insoweit, als damit auch der vertraglich vereinbarte Zweck, nämlich die Nutzung zu Wohnzwecken, gewährleistet sei. Und zur Ausstattung einer Küche gehöre unzweifelhaft die Möglichkeit, Hängeschränke an den Wänden zu befestigen, auch im Altbau. Anmerkung: Ob sich die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befindet, ist durch Vergleich zwischen dem Soll- und dem Ist-Zustand zu ermitteln. Grundsätzlich kann man auch eine mangelhafte Mietsache vermieten, dann muss man aber den mangelhaften Zustand mietvertraglich als Soll-Zustand festlegen. Wäre also vorliegend vereinbart worden, dass sich die Küchenwände nicht zur Aufnahme von Hängeschränken eignen, hätte sich der Mieter nicht durchgesetzt, sondern sich mit normalen Stellschränken begnügen müssen.



(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 454 und in unserer Datenbank)


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