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In Berlin darf munter gepöbelt werden
Mitarbeiter des Vermieters als „talentfreie Abrissbirne” bezeichnet
27.04.2015 (GE 6/2015, S. 353) Dass Mieter Mitarbeiter des Vermieters als „faul” und als „talentfreie Abrissbirne” bezeichnen, rechtfertigt weder eine außerordentliche fristlose noch eine fristgemäße Kündigung, weil es sich nach Ansicht des AG Charlottenburg um Bagatellbeleidigungen handelt.
Der Fall: Mieter einer großen Wohnungsbaugesellschaft hatten sich mehrmals über Lärm beschwert, der von einer Gartenanlage ausging. Der zuständige Objektbetreuer entfaltete nach Angaben der Mieter keinerlei Tätigkeit, weshalb sie ihn in einem Faxschreiben an die Wohnungsbaugesellschaft als „faul“ bezeichneten.
Eine Mitarbeiterin des Unternehmens habe sie zudem in diesem Zusammenhang in einem „emotional aufgeladenen” Telefongespräch angeschrien. Die Mieter nutzten deshalb eine von dem unternehmen auf seiner Website eingerichtete Möglichkeit, über Facebook das unternehmen zu bewerten und bezeichneten die Mitarbeiterin des Wohnungsunternehmens als „talentfreie Abrissbirne”. Darauf kündigte das Unternehmen außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich und verlangte Räumung und Herausgabe der Wohnung – ohne Erfolg.
Das Urteil: Eine Beleidigung könne ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund sein, doch seien diese beiden Äußerungen im „Spektrum der denkbaren Beleidigungen als eher weniger schwerwiegend einzuschätzen“.
Anders als bei schweren Beleidigungen sei im Fall von einmaligen Beleidigungen, die für sich betrachtet kein besonderes Gewicht hätten und, wenn eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung sich erst aus wiederholten Beleidigungen ergebe, eine Abmahnung erforderlich gewesen. Zwar habe es sich um zwei einzelne Äußerungen über verschiedene Mitarbeiter des Vermieters gegenüber verschiedenen Adressaten gehandelt, jedoch stünden beide Äußerungen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang und gingen auf denselben Sachverhalt, nämlich den von den Mietern als störend empfundenen Lärm der Gartenanlage zurück.
Auch mit der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung kam das Wohnungsunternehmen nicht durch, weil keine schuldhafte, erhebliche Pflichtverletzung vorgelegen habe. Dies deshalb, weil die Beleidigungen im „unteren Bereich“ des Beleidigungsspektrums anzusiedeln seien.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 389 und in unserer Datenbank)
Eine Mitarbeiterin des Unternehmens habe sie zudem in diesem Zusammenhang in einem „emotional aufgeladenen” Telefongespräch angeschrien. Die Mieter nutzten deshalb eine von dem unternehmen auf seiner Website eingerichtete Möglichkeit, über Facebook das unternehmen zu bewerten und bezeichneten die Mitarbeiterin des Wohnungsunternehmens als „talentfreie Abrissbirne”. Darauf kündigte das Unternehmen außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich und verlangte Räumung und Herausgabe der Wohnung – ohne Erfolg.
Das Urteil: Eine Beleidigung könne ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund sein, doch seien diese beiden Äußerungen im „Spektrum der denkbaren Beleidigungen als eher weniger schwerwiegend einzuschätzen“.
Anders als bei schweren Beleidigungen sei im Fall von einmaligen Beleidigungen, die für sich betrachtet kein besonderes Gewicht hätten und, wenn eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung sich erst aus wiederholten Beleidigungen ergebe, eine Abmahnung erforderlich gewesen. Zwar habe es sich um zwei einzelne Äußerungen über verschiedene Mitarbeiter des Vermieters gegenüber verschiedenen Adressaten gehandelt, jedoch stünden beide Äußerungen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang und gingen auf denselben Sachverhalt, nämlich den von den Mietern als störend empfundenen Lärm der Gartenanlage zurück.
Auch mit der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung kam das Wohnungsunternehmen nicht durch, weil keine schuldhafte, erhebliche Pflichtverletzung vorgelegen habe. Dies deshalb, weil die Beleidigungen im „unteren Bereich“ des Beleidigungsspektrums anzusiedeln seien.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 389 und in unserer Datenbank)
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