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Mitwirkungspflicht erst ab Rechtskraft der Scheidung: Ehewohnung darf nicht aufgedrängt werden
Mitteilung über alleinige Nutzung der Wohnung
20.04.2015 (GE 6/2015, S. 350) Hatten Ehegatten, die sich scheiden lassen wollen, eine Wohnung gemeinsam gemietet, und sind sie sich darüber einig, wer von ihnen die Wohnung künftig alleine nutzen soll, tritt der alleinige Nutzer entweder mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren als alleiniger Mieter in das Mietverhältnis ein oder schon vorher, wenn beide Ehegatten dem Vermieter eine entsprechende Mitteilung zukommen lassen; dann wird der in der Wohnung bleibende Ehegatte mit dem Zugang dieser Mitteilung alleiniger Mieter. Der ausziehende Ehegatte hat Anspruch darauf, dass der verbleibende an dieser Mitteilung mitwirkt – doch der kann sich Zeit für die Mitwirkung lassen.
Der Fall: Die Ehefrau lebte nach Auszug des Ehemanns allein in der gemeinsam gemieteten Wohnung. Beide waren sich einig, dass die Ehefrau die Wohnung nach der Scheidung alleine nutzen soll. Die Vermieterin lehnte es ab, den Ehemann aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Der verlangte von seiner Frau die Mitwirkung an einer Mitteilung an die Vermieterin über die künftige alleinige Nutzung der Wohnung durch seine Frau. Die wiederum lehnte das ab und meinte, die gemeinsame Erklärung könne doch mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses abgegeben werden. Dem Ehemann war das zu spät, er stellte Antrag auf Mitwirkung an der Mitteilung an den Vermieter und verlangte dafür Verfahrenskostenhilfe. Das AG verweigerte sie, das OLG Hamm auch.

Der Beschluss: Sind beide Ehegatten Mieter der Wohnung und sich über die künftige alleinige Weiternutzung durch einen von ihnen einig, könne eine Umgestaltung des Mietverhältnisses durch eine Mitteilung der Eheleute an den Vermieter nach § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB erfolgen. Dann sei ein Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung gegeben. Dies gebiete die nacheheliche Solidarität.
Der gesetzlichen Regelung lasse sich aber keine zeitlich vorgelagerte Mitwirkungspflicht entnehmen. Auch wenn die Mitteilung an den Vermieter bereits vor Rechtskraft der Scheidung für den weichenden Ehegatten sinnvoll sein könne, sei es dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten nicht verwehrt, diese Mitwirkung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt zu vollziehen. Gegen den Willen eines Ehegatten könne diesem die bisherige Ehewohnung mit allen Rechten und Pflichten aus dem bestehenden Mietverhältnis nicht aufgedrängt werden.


(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 381 und in unserer Datenbank)


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