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Auch 100-Jährige müssen fegen
Pflicht zur Straßenreinigung
13.04.2015 (GE 5/2015, S. 290) Auch für Anlieger im hohen Lebensalter besteht nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz eine Pflicht zur Straßenreinigung, so das VG Berlin in einem Eilverfahren.
Der Fall: Die 95-jährige Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das an einem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fußweg in Berlin-Charlottenburg liegt. Dieser Weg wurde im September 2014 in die Kategorie C des Straßenreinigungsverzeichnisses aufgenommen.
Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz obliegt die Reinigung solcher Straßen und Wege den Anliegern jeweils vor ihren Grundstücken bis zur Mitte der Verkehrsfläche. Das Bezirksamt zog die Antragstellerin daraufhin zur Reinigung des Fußweges heran.
Hiergegen, machte sie geltend, wegen des dichten Bewuchses den Weg nicht reinigen zu können und verwies auf ihr Lebensalter sowie darauf, dass die Aufnahme des Weges in das Verzeichnis nicht nachvollziehbar sei.
Der Beschluss: Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte den Antrag ab.
Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Straßenreinigung ergebe sich aus ihrer Stellung als Anliegerin des in die Kategorie C eingetragenen Weges. Einwendungen gegen die Eintragung selbst müssten in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden.
Ungeachtet dessen stehe die Eingruppierung im Einklang mit dem Gesetz, wonach auch„nicht oder nicht genügend ausgebaute“ Straßen in der Kategorie C aufgeführt werden dürften.
Die Antragstellerin müsse den Weg nicht von vorhandenem Bewuchs befreien, denn die Reinigung umfasse die Beseitigung von Abfällen, Laub und Schnee. Die Antragstellerin müsse die Reinigung allerdings nicht selbst vornehmen, sondern habe die Möglichkeit, Dritte mit diesen Aufgaben zu beauftragen.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 332 und in unserer Datenbank)
Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz obliegt die Reinigung solcher Straßen und Wege den Anliegern jeweils vor ihren Grundstücken bis zur Mitte der Verkehrsfläche. Das Bezirksamt zog die Antragstellerin daraufhin zur Reinigung des Fußweges heran.
Hiergegen, machte sie geltend, wegen des dichten Bewuchses den Weg nicht reinigen zu können und verwies auf ihr Lebensalter sowie darauf, dass die Aufnahme des Weges in das Verzeichnis nicht nachvollziehbar sei.
Der Beschluss: Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte den Antrag ab.
Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Straßenreinigung ergebe sich aus ihrer Stellung als Anliegerin des in die Kategorie C eingetragenen Weges. Einwendungen gegen die Eintragung selbst müssten in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden.
Ungeachtet dessen stehe die Eingruppierung im Einklang mit dem Gesetz, wonach auch„nicht oder nicht genügend ausgebaute“ Straßen in der Kategorie C aufgeführt werden dürften.
Die Antragstellerin müsse den Weg nicht von vorhandenem Bewuchs befreien, denn die Reinigung umfasse die Beseitigung von Abfällen, Laub und Schnee. Die Antragstellerin müsse die Reinigung allerdings nicht selbst vornehmen, sondern habe die Möglichkeit, Dritte mit diesen Aufgaben zu beauftragen.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 332 und in unserer Datenbank)
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