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Der Nachbar müllt – der Mieter mindert
Unrat vor dem Hauseingang
10.04.2015 (GE 5/2015, S. 287) Wirft ein Mitmieter gefährliche oder ekelerregende Gegenstände auf den Weg vor dem Hauseingang, rechtfertigt dies eine Mietminderung um 5 %.
Der Fall: Nachdem ein Mitmieter des Beklagten wiederholt Gegenstände (u. a. Flaschen und benutztes Toilettenpapier) aus dem Fenster auf den vor dem Hauseingang gelegenen Gehweg geworfen hatte, minderte der Beklagte die Miete um fast 12 %. Dagegen klagte die Vermieterin.
Das Urteil: Das AG Mitte stellte fest, dass solche„ekelerregenden Verschmutzungen“ eine Beeinträchtigung im Wohngebrauch darstellen, die der Mieter nicht hinnehmen müsse.
Da der Mitmieter jedoch nur an vereinzelten Tagen – dann allerdings zum Teil in gefährdender Weise – aktiv war, berechtige der vorliegende Mangel allerdings lediglich zu einer Minderung von 5 %.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 330 und in unserer Datenbank)
Das Urteil: Das AG Mitte stellte fest, dass solche„ekelerregenden Verschmutzungen“ eine Beeinträchtigung im Wohngebrauch darstellen, die der Mieter nicht hinnehmen müsse.
Da der Mitmieter jedoch nur an vereinzelten Tagen – dann allerdings zum Teil in gefährdender Weise – aktiv war, berechtige der vorliegende Mangel allerdings lediglich zu einer Minderung von 5 %.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 330 und in unserer Datenbank)
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