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Eisflocken mit erhöhtem Rutscheffekt!
Bei Glatteis Hobelspäne gestreut
27.03.2015 (GE 5/2015, S. 282) Zuweilen werden Sägemehl oder andere Reste aus der Holzverarbeitung wie Hobelspäne bei Glatteis gestreut, wovon aber dringend abzuraten ist, wie das Urteil des OLG Hamm zeigt.
Der Fall: Die Klägerin war bei Glatteis auf dem Bürgersteig gestürzt und hatte eine Oberarmfraktur erlitten. Gestreut mit Hobelspänen hatte der Mieter, dem von der Eigentümerin die Streupflicht übertragen worden war. Die Klägerin nahm den Mieter wegen Verletzung der Streupflicht und die Vermieterin wegen Verletzung der Aufsichtspflicht auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Urteil: Mit Urteil vom 24. November 2014 gab das OLG Hamm nach Einholung von Sachverständigengutachten der Klägerin grundsätzlich recht. Hobelspäne seien als Streumittel ungeeignet und saugten sich mit Feuchtigkeit voll, so dass sie zu einer Art Eisflocken mit Rutscheffekt würden. Es sei auch dem Einwand der Beklagten nicht zu folgen, dass wegen Blitzeises Streumaßnahmen jeglicher Art wirkungslos gewesen wären, denn nach einem weiteren Sachverständigengutachten sei es zum Unfallzeitpunkt zu einer plötzlich einsetzenden Glättebildung nicht gekommen.
Der Mieter könne sich auch nicht darauf berufen, er habe kein Streumittel auf dem Markt beschaffen können, denn es sei schon nicht dargetan, in ob und in welchem Umfang er sich vor Einbruch des Winterwetters bevorratet habe.
Die Eigentümerin habe ihre Überwachungspflicht verletzt, da sie in der Nähe wohnte und von der Verwendung von Hobelspänen als Streumittel gewusst habe. Allerdings sei ein Mitverschuldensanteil der Klägerin von 50 % anzunehmen, da sie eine erkennbar unzureichend gestreute glatte Fläche betreten habe.

Anmerkung der Redaktion: Auch Informationen aus dem Internet sind mit Vorsicht zu genießen, selbst dann, wenn sie von Gemeinden herausgegeben werden.
So heißt es etwa auf einer (älteren) Seite der Stadt Langen (Hessen), das Umweltreferat appelliere an die Hauseigentümer, Streusalz (was ohnehin verboten sei) zu vermeiden und stattdessen Sand, Kies, Splitt oder Sägespäne als Streumittel zu verwenden.


(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 321 und in unserer Datenbank)


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