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Mittelbare wirtschaftliche Ziele zur Wertfestsetzung unerheblich
Nichtzulassungsbeschwerde
23.03.2015 (GE 4/2015, S. 226) Wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € übersteigt. Dabei werden mit der Klage verfolgte mittelbare wirtschaftliche Ziele nicht berücksichtigt.
Der Fall: Der Kläger hatte ein noch zu vermessendes Teilgrundstück gekauft und den Kaufpreis bezahlt. Zu einer Aufteilung des Grundstücks kam es jedoch nicht, so dass der Verkäufer auf Zustimmung zu einem Teilungsentwurf verklagt wurde. Nach Abweisung dieser Klage durch das Oberlandesgericht legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde ein und verwies darauf, dass er ohne Grundstücksteilung die erstrebte Auflassung nicht erreichen könne.

Der Beschluss: Mit Beschluss vom 6. November 2014 verwarf der Bundesgerichtshof die Beschwerde als unzulässig, da die Wertgrenze von 20.000 € nicht erreicht sei. Der Kläger sei durch das angegriffene Urteil lediglich in Höhe von 10.000 € beschwert, da der Grundstückswert nicht zu berücksichtigen sei. Es handele sich dabei lediglich um ein mit der Klage verfolgtes mittelbares wirtschaftliches Ziel, das bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht bleibe.


(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 252 und in unserer Datenbank)


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