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Was ist eigentlich ein Fachanwalt?
Recht & Praxis
16.03.2015 (GE 4/2015, S. 237) Die Bezeichnung Fachanwalt (für ein bestimmtes Rechtsgebiet, z. B. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht) kann einem Rechtsanwalt in Deutschland von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen werden, wenn er den Nachweis erbracht hat (und auch laufend immer wieder erbringt), dass er auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Die näheren Einzelheiten regelt die Fachanwaltsordnung (FAO).
Zur Zeit listet die Bundesrechtsanwaltskammer 20 verschiedene Fachanwaltschaften auf (Agrarrecht, Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Informationstechnologierecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Urheber- und Medienrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht); neue Fachanwaltschaften sind in Vorbereitung. Rund 50.000 Fachanwaltsbezeichnungen wurden bislang in Deutschland verliehen, bis zu drei Fachanwaltsbezeichnungen darf ein Anwalt führen, rund 41.000 Fachanwälte (25 % aller Rechtsanwälte) gibt es. Studien zeigen, dass die Fachanwaltsbezeichnung für rund 80 % der Rechtsuchenden bei der Anwaltsauswahl eine große Rolle spielt und Fachanwälte im Durchschnitt um 14 € höhere Stundensätze berechnen als Kollegen ohne einen solchen Titel.
Um Fachanwalt zu werden, muss man eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen: eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung, besondere praktische Erfahrungen durch die persönliche und weisungsfreie Bearbeitung von Fällen im Fachgebiet (Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht: 120 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren), besondere theoretische Kenntnisse, die in der Regel über einen erfolgreich absolvierten anwaltsspezifischen mindestens 120-stündigen Fachanwaltslehrgang sowie dem
Schreiben von mindestens drei Klausuren nachgewiesen werden müssen. Fachanwälte müssen sich jährlich fortbilden, indem sie entweder mindestens 15 Seminarstunden als Hörer oder Dozenten ableisten oder den Nachweis durch Veröffentlichungen in entsprechenden Fachzeitschriften erbringen. Zusammenfassend: Wenn ein Anwalt einen Fachanwaltstitel führen darf, spricht zumindest eine widerlegbare Vermutung dafür, dass er von dem entsprechenden Fachgebiet tatsächlich – und in der Regel auch mehr als der Durchschnittsanwalt – etwas versteht. Das bedeutet jedoch nicht, dass Anwälte ohne Fachanwaltstitel nicht genauso viel oder gar mehr von einem bestimmten Fachgebiet verstehen. Vor allem bei den jüngeren Fachanwaltstiteln (dazu gehört auch der für Miet- und Wohnungseigentumsrecht) haben viele ältere und erfahrene Anwälte darauf verzichtet, die nicht ganz preiswerten Fachanwaltskurse zu belegen, sondern darauf vertraut, dass ihr Ruf als Spezialist für ein bestimmtes Rechtsgebiet ausreicht und die Fachanwaltsbezeichnung überflüssig macht.
Um Fachanwalt zu werden, muss man eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen: eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung, besondere praktische Erfahrungen durch die persönliche und weisungsfreie Bearbeitung von Fällen im Fachgebiet (Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht: 120 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren), besondere theoretische Kenntnisse, die in der Regel über einen erfolgreich absolvierten anwaltsspezifischen mindestens 120-stündigen Fachanwaltslehrgang sowie dem
Schreiben von mindestens drei Klausuren nachgewiesen werden müssen. Fachanwälte müssen sich jährlich fortbilden, indem sie entweder mindestens 15 Seminarstunden als Hörer oder Dozenten ableisten oder den Nachweis durch Veröffentlichungen in entsprechenden Fachzeitschriften erbringen. Zusammenfassend: Wenn ein Anwalt einen Fachanwaltstitel führen darf, spricht zumindest eine widerlegbare Vermutung dafür, dass er von dem entsprechenden Fachgebiet tatsächlich – und in der Regel auch mehr als der Durchschnittsanwalt – etwas versteht. Das bedeutet jedoch nicht, dass Anwälte ohne Fachanwaltstitel nicht genauso viel oder gar mehr von einem bestimmten Fachgebiet verstehen. Vor allem bei den jüngeren Fachanwaltstiteln (dazu gehört auch der für Miet- und Wohnungseigentumsrecht) haben viele ältere und erfahrene Anwälte darauf verzichtet, die nicht ganz preiswerten Fachanwaltskurse zu belegen, sondern darauf vertraut, dass ihr Ruf als Spezialist für ein bestimmtes Rechtsgebiet ausreicht und die Fachanwaltsbezeichnung überflüssig macht.