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Baustopp durch einstweilige Verfügung des Mieters
Modernisierungs- und Instandsetzungsankündigung
09.03.2015 (GE 4/2015, S. 219) In § 555 d BGB heißt es: „Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden.“ Für Erhaltungsmaßnahmen gilt nach § 555 a BGB dasselbe. Mehrere Kammern des Landgerichts Berlin vertreten allerdings in neueren Entscheidungen die Auffassung, dass unabhängig davon jede erhebliche Belästigung des Mieters durch Lärm, Staub und Gerüche eine verbotene Eigenmacht darstellt, so dass der Mieter eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung erwirken kann.
Der Fall: Der Vermieter hatte Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen schriftlich angekündigt, wogegen die Mieterin Einwände erhob. Nachdem Gerüstmaterial im Hof des Gebäudes abgestellt worden war und einen Tag später mit dem Aufbau des Gerüsts begonnen wurde, beantragte die Mieterin den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Einstellung der Arbeiten.

Die Entscheidungen: Mit Urteil vom 8. Oktober 2014 gab das Amtsgericht Charlottenburg dem Antrag statt. Zu befürchten sei hier eine Besitzstörung des Mieters durch nicht lediglich unwesentliche Gebrauchsbeeinträchtigungen, die eine verbotene Eigenmacht des Vermieters darstelle.
Ob der Mieter materiell-rechtlich zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet sei, sei unerheblich, da nach § 863 BGB vom Vermieter nur eingewandt werden könne, der Mieter sei mit der Maßnahme einverstanden gewesen, die Maßnahme beruhe auf gesetzlicher Gestattung, oder der Vermieter habe bereits einen gerichtlichen Duldungstitel erwirkt. Das sei hier nicht der Fall.
Mit Beschluss vom 7. Januar 2015 wies das LG Berlin die Berufung als offensichtlich unbegründet zurück. Der Anspruch der Mieterin sei nicht treuwidrig (§ 242 BGB), und die Voraussetzung für ein Selbsthilferecht des Vermieters sei nicht dargelegt. Es liege auch eine erhebliche Besitzstörung vor, so dass es nicht darauf ankomme, ob die Fassadenflächen mitvermietet sind.

Anmerkung der Redaktion: Siehe dazu die Urteilsbesprechung von Beuermann GE 4/2015 Seite 235.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 256 und in unserer Datenbank)


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