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Optischer Mangel: Mieter muss hässliche Fenster ertragen
Kein Anspruch auf hübschen Anstrich
02.03.2015 (GE 3/2015, S. 150) Ist der Farbanstrich von Außenfenstern verwittert, handelt es sich um einen optischen Mangel, der dem Mieter weder einen Anspruch auf Instandsetzung noch auf Minderung oder ein Zurückbehaltungsrecht gibt.
Der Fall: Die Klägerin (Mieterin) fordert von der beklagten Vermieterin den Außenanstrich sämtlicher Holzfenster, weil der – unstreitig verwitterte – Außenanstrich Wasser eindringen lasse und zu Gebrauchseinschränkungen beim Fensterputzen führe. Die Klägerin will außerdem feststellen lassen, dass sie zur Minderung (5 %) berechtigt sei und ein Zurückbehaltungsrecht (weitere 15 %) ausüben dürfe. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das Urteil: Der unstreitig verwitterte Zustand des Außenanstrichs der Fenster hindere den vertragsgemäßen Mietgebrauch nicht. Der Mieter könne sich beim Reinigen vor der abgeblätterten Farbe in Acht nehmen. Derzeit sei der Zustand der Fenster auch nicht so mangelhaft, dass eine Undichtigkeit vorliege. Auf optische Mängel könne sich der Mieter nicht berufen, sofern er nicht in besonderer Weise – beispielsweise aus beruflichen Gründen – auf einen optischen Eindruck des Zugangs zur Wohnung angewiesen sei. Aus diesen Gründen bestehe weder ein Anspruch auf Instandsetzung noch ein Mietminderungs- oder Zurückbehaltungsrecht.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 192 und in unserer Datenbank)
Das Urteil: Der unstreitig verwitterte Zustand des Außenanstrichs der Fenster hindere den vertragsgemäßen Mietgebrauch nicht. Der Mieter könne sich beim Reinigen vor der abgeblätterten Farbe in Acht nehmen. Derzeit sei der Zustand der Fenster auch nicht so mangelhaft, dass eine Undichtigkeit vorliege. Auf optische Mängel könne sich der Mieter nicht berufen, sofern er nicht in besonderer Weise – beispielsweise aus beruflichen Gründen – auf einen optischen Eindruck des Zugangs zur Wohnung angewiesen sei. Aus diesen Gründen bestehe weder ein Anspruch auf Instandsetzung noch ein Mietminderungs- oder Zurückbehaltungsrecht.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 192 und in unserer Datenbank)
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