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Grundstückseigentümer haftet für „Ausrutscher“
Unterlassene Eisbeseitigung durch Hauswart
05.02.2015 (GE 2/2015, S. 87) Für die Schnee- und Eisbeseitigung vor seinem Haus ist der Grundstückseigentümer verantwortlich; wenn er mit dem Winterdienst einen Dritten beauftragt, muss er dessen Tätigkeit überwachen. Das Kammergericht meint, ein beauftragter Hauswart hätte auf die neuen Berliner Regelungen zum Winterdienst ausdrücklich hingewiesen werden müssen.
Der Fall: Die Klägerin war auf dem Gehweg vor dem Haus des Beklagten gestürzt und hatte sich verletzt. Die herbeigerufenen Rettungskräfte hatten als Ursache des Sturzes Glatteis notiert. Der auf Schmerzensgeld und Schadensersatz verklagte Eigentümer bestritt eine Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes, da in den Vortagen praktisch kein Niederschlag gefallen sei. An der Unfallstelle sei allenfalls festgefrorener Splitt vorhanden gewesen. Das Landgericht verurteilte nach umfangreicher Beweisaufnahme den Grundstückseigentümer trotz der Aussage der Hauswartsfrau, sie habe das Eis entfernt, bevor sie gestreut habe.

Der Beschluss: Mit Beschluss vom 23. Juni 2014 wies das Kammergericht darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Zum Winterdienst sei der Eigentümer auch dann verpflichtet, wenn aktuell kein Niederschlag gefallen sei. Dass hier die Klägerin aufgrund von Glatteis gestürzt sei, stehe nach der Beweisaufnahme fest. Der festgefrorene Splitt habe keine abstumpfende Wirkung; der Aussage der Hauswartsfrau, sie habe das Eis entfernt, sei nicht zu folgen. Der Grundstückseigentümer habe hier seine Überwachungspflicht verletzt, weil er die Hauswartsfrau nicht eindringlich auf die Neuregelung zum Winterdienst hingewiesen habe. Zudem habe eine erhöhte Überwachungspflicht bestanden, weil am Vortag die Feuerwehr Eiszapfen entfernen musste.

Anmerkung der Redaktion: Wenn der Grundstückseigentümer einen professionellen Winterdienstbetrieb beauftragt, hat er, wenn keine Beschwerden bekannt werden, seiner Überwachungspflicht Genüge getan. Wenn dagegen eine Privatperson (Mieter, Hauswart) mit dem Winterdienst beauftragt wird, tut er gut daran, die auch vom Kammergericht aufgeführten Pflichten schriftlich festzuhalten und dies gegen Quittung dem Beauftragten auszuhändigen:

1. Unverzüglich Schneeräumen, damit möglichst kein Eis entsteht. Kommt es


2. dennoch zu Eisbildungen (z. B. durch überfrierende Nässe), ist mit Streumittel abzustumpfen. Sofern dies keine Wirkung mehr hat (dicke Eisschichten), besteht

3. Pflicht zur Beseitigung des Eises.

Übrigens: Die auch vom Kammergericht gebrauchte Wendung „Überwachungs- und Kontrollpflicht“ ist ein Pleonasmus; beide Begriffe bedeuten dasselbe.



(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 123 und in unserer Datenbank)


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