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Nach Pfändung: Eröffnung weiterer Konten erforderlich?
Gläubigerbenachteiligung
11.02.2015 (GE 2/2015, S. 87) Nach § 129 Abs. 2 InsO kann der Insolvenzverwalter diejenigen Rechtshandlungen des Schuldners anfechten, die die Insolvenzgläubiger benachteiligen, wobei nach Abs. 2 der Bestimmung einer Rechtshandlung eine Unterlassung gleichsteht und § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO Rechtshandlungen mit vorsätzlicher Benachteiligungsabsicht für anfechtbar erklärt. Liegt eine Handlung bzw. Unterlassung auch dann vor, wenn der Schuldner trotz gepfändeter Konten kein neues Konto eröffnet, auf das Zahlungen seiner Schuldner geleitet werden könnten?
Der Fall: Die beklagte Vermieterin hatte wegen offener Mieten einen Titel erwirkt, zwei Geschäftskonten der Schuldnerin gepfändet und hierdurch bis zur Kündigung des Mietverhältnisses rd. 21.000 € erhalten. Der klagende Insolvenzverwalter focht diese Zahlungen wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung mit der Begründung an, dass die Schuldnerin es unterlassen habe, weitere pfändungsfreie Konten einzurichten, damit auch die übrigen Gläubiger befriedigt werden konnten
Das Urteil: Das LG Düsseldorf wies die Anfechtungsklage ab, Berufung und Revision waren erfolglos. Die durch Überweisung von den gepfändeten Konten erlangte Befriedigung der Beklagten beruhe nicht auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin, sondern sei Folge einer wirksamen und unanfechtbaren Pfändung und Überweisung gewesen. Die Beklagte habe als Pfändungsgläubigerin nur das erhalten, was ihr bereits aufgrund des Pfändungspfandrechts und des damit erlangten Rechts zur abgesonderten Befriedigung zustand, so dass eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ausscheide.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in unserer Datenbank)
Das Urteil: Das LG Düsseldorf wies die Anfechtungsklage ab, Berufung und Revision waren erfolglos. Die durch Überweisung von den gepfändeten Konten erlangte Befriedigung der Beklagten beruhe nicht auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin, sondern sei Folge einer wirksamen und unanfechtbaren Pfändung und Überweisung gewesen. Die Beklagte habe als Pfändungsgläubigerin nur das erhalten, was ihr bereits aufgrund des Pfändungspfandrechts und des damit erlangten Rechts zur abgesonderten Befriedigung zustand, so dass eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ausscheide.
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