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Vorschussansätze in Wirtschaftsplänen: WEG-Verwalter dürfen Anfechtungsklagen einplanen
Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer
30.12.2014 (GE 24/2014, S. 1624) Zumindest wenn Anfechtungsklagen zu erwarten sind, können Vorschüsse für die Rechtsverteidigung in Wirtschaftsplänen zu Lasten aller Wohnungseigentümer beschlossen werden.
DER FALL: In dem Wirtschaftsplanbeschluss für 2013 war mit Blick auf laufende Beschlussanfechtungsklagen eine Ausgabenposition „RA-Kosten/Rechtsstreit“ mit 7.000 € vorgesehen und nach Miteigentumsanteilen in allen Einzelwirtschaftsplänen angesetzt. Dagegen erhoben verschiedene Wohnungseigentümer Anfechtungsklage. Sie beanstanden darin den Ansatz der angesprochenen Kostenpositionen in den Einzelwirtschaftsplänen. Das AG hat den Beschluss insoweit antragsgemäß für ungültig erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG die Klage insoweit abgewiesen. Hiergegen die zugelassene Revision an den BGH.
DAS URTEIL: Ohne Erfolg! Die Wohnungseigentümer sind jedenfalls dann befugt, im Wirtschaftsplan Mittel für die Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen anzusetzen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind.
Der BGH hatte die Frage eines Zugriffs des Verwalters auf Gemeinschaftsmittel bislang offen gelassen (BGHZ 171, 335) und bejaht jetzt die Kompetenz der Gemeinschaft in der hier vorliegenden Fallgestaltung aus § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG. Ein solcher Mittelansatz dient der Erfüllung einer Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich erfüllt werden kann. Ein entsprechender Mitteleinsatz soll den Verwalter in die Lage versetzen, die ihm als Vertreter der Wohnungseigentümer kraft Gesetzes obliegende Aufgabe zu erfüllen, einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen eine Beschlussanfechtungsklage zu beauftragen. Wenn der Rechtsanwalt für seine Gebühren auf der Beklagtenseite insoweit einen Vorschuss verlangen kann, soll der Verwalter diesen zahlen können.
ANMERKUNG: In seinen Ausführungen geht der BGH zunächst darauf ein, dass sich die Beschlussanfechtungsklage nicht gegen
die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer richtet. Die dafür entstehenden Kosten sind deshalb nicht von vornherein Kosten der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, der das Verbandsvermögen dient.
Die Führung eines auf die Verteidigung eines Mehrheitsbeschlusses gerichteten Rechtsstreits wird auch nicht dadurch zu einer geborenen Gemeinschaftsangelegenheit, dass der Verwalter befugt ist, die Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer zu organisieren und mit deren Vertretung einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Der Gesetzgeber hat dem Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage zwei unterschiedliche Rollen zugewiesen: die Rolle als Organ der Gemeinschaft als Verband und die Rolle als Vertreter der einzelnen Wohnungseigentümer als Mitglieder des Verbands.
Mit der Neufassung von § 27 WEG hat der Gesetzgeber die mit beiden Rollen verbundenen Befugnisse klar trennen wollen. Die Rechtsverteidigung der zu verklagenden übrigen Wohnungseigentümer ist im Ansatz deren eigene Angelegenheit, bei der sie der Verwalter als gesetzlicher Vertreter, nicht als Organ des Verbands unterstützt. Ein entsprechender Mittelansatz soll den Verwalter in die Lage versetzen, die ihm als Vertreter der Wohnungseigentümer kraft Gesetzes obliegende Aufgabe zu erfüllen, einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen eine Beschlussanfechtungsklage zu beauftragen, insbesondere einen Vorschuss zu zahlen. Nur damit kann ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden. Die gemeinschaftliche Erfüllung der Vorschusspflicht ist demgemäß auch dem Gemeinschaftsinteresse förderlich.
Entnommene Vorschüsse sind in die nächste Jahresrechnung einzustellen. Sie dürfen aber in den Einzelabrechnungen dieser
Jahresrechnung nur denjenigen Wohnungseigentümern angelastet werden, die tatsächlich vorschusspflichtig waren, gegen die sich die Anfechtungsklage also richtete. Um vorausschauend in den Wirtschaftsplan aufgenommen zu werden, müssen derartige Mittelansätze auch nach den Umständen zu erwarten sein. Sonst müssen die Wohnungseigentümer sich darauf beschränken, den Verwalter zu ermächtigen, unerwartet erforderlich werdende Vorschüsse aus den nicht für spezielle Zwecke bestimmten Gemeinschaftsmitteln zu entnehmen. Ob der eine oder andere Fall vorliegt, haben die Wohnungseigentümer im Rahmen eines Prognosespielraums zu bewerten. Im Ergebnis lässt sich nicht vermeiden, dass auch die klagenden Wohnungseigentümer zunächst von Anteilen an erwarteten Vorschüssen belastet werden, obwohl sie davon in der weiteren Abrechnung befreit werden.
Dies alles vor dem Hintergrund, dass letztlich eine gerichtliche Kostengrundentscheidung ergeht, die den jeweiligen Parteien die Erstattung der außergerichtlichen und Gerichtskosten ganz oder teilweise auferlegen kann. Das hat bei einem langen Prozess die Folge, dass zunächst über die Rechtsanwaltsvorschüsse der übrigen Wohnungseigentümer (nur) unter den übrigen Wohnungseigentümern abzurechnen ist, während noch viel später mit der gerichtlichen Kostengrundentscheidung und dem entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts Kosten nochmals endgültig in einer weiteren Jahresabrechnung zu verteilen sein können.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 1661 und in unserer Datenbank)
DAS URTEIL: Ohne Erfolg! Die Wohnungseigentümer sind jedenfalls dann befugt, im Wirtschaftsplan Mittel für die Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen anzusetzen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind.
Der BGH hatte die Frage eines Zugriffs des Verwalters auf Gemeinschaftsmittel bislang offen gelassen (BGHZ 171, 335) und bejaht jetzt die Kompetenz der Gemeinschaft in der hier vorliegenden Fallgestaltung aus § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG. Ein solcher Mittelansatz dient der Erfüllung einer Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich erfüllt werden kann. Ein entsprechender Mitteleinsatz soll den Verwalter in die Lage versetzen, die ihm als Vertreter der Wohnungseigentümer kraft Gesetzes obliegende Aufgabe zu erfüllen, einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen eine Beschlussanfechtungsklage zu beauftragen. Wenn der Rechtsanwalt für seine Gebühren auf der Beklagtenseite insoweit einen Vorschuss verlangen kann, soll der Verwalter diesen zahlen können.
ANMERKUNG: In seinen Ausführungen geht der BGH zunächst darauf ein, dass sich die Beschlussanfechtungsklage nicht gegen
die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer richtet. Die dafür entstehenden Kosten sind deshalb nicht von vornherein Kosten der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, der das Verbandsvermögen dient.
Die Führung eines auf die Verteidigung eines Mehrheitsbeschlusses gerichteten Rechtsstreits wird auch nicht dadurch zu einer geborenen Gemeinschaftsangelegenheit, dass der Verwalter befugt ist, die Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer zu organisieren und mit deren Vertretung einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Der Gesetzgeber hat dem Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage zwei unterschiedliche Rollen zugewiesen: die Rolle als Organ der Gemeinschaft als Verband und die Rolle als Vertreter der einzelnen Wohnungseigentümer als Mitglieder des Verbands.
Mit der Neufassung von § 27 WEG hat der Gesetzgeber die mit beiden Rollen verbundenen Befugnisse klar trennen wollen. Die Rechtsverteidigung der zu verklagenden übrigen Wohnungseigentümer ist im Ansatz deren eigene Angelegenheit, bei der sie der Verwalter als gesetzlicher Vertreter, nicht als Organ des Verbands unterstützt. Ein entsprechender Mittelansatz soll den Verwalter in die Lage versetzen, die ihm als Vertreter der Wohnungseigentümer kraft Gesetzes obliegende Aufgabe zu erfüllen, einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen eine Beschlussanfechtungsklage zu beauftragen, insbesondere einen Vorschuss zu zahlen. Nur damit kann ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden. Die gemeinschaftliche Erfüllung der Vorschusspflicht ist demgemäß auch dem Gemeinschaftsinteresse förderlich.
Entnommene Vorschüsse sind in die nächste Jahresrechnung einzustellen. Sie dürfen aber in den Einzelabrechnungen dieser
Jahresrechnung nur denjenigen Wohnungseigentümern angelastet werden, die tatsächlich vorschusspflichtig waren, gegen die sich die Anfechtungsklage also richtete. Um vorausschauend in den Wirtschaftsplan aufgenommen zu werden, müssen derartige Mittelansätze auch nach den Umständen zu erwarten sein. Sonst müssen die Wohnungseigentümer sich darauf beschränken, den Verwalter zu ermächtigen, unerwartet erforderlich werdende Vorschüsse aus den nicht für spezielle Zwecke bestimmten Gemeinschaftsmitteln zu entnehmen. Ob der eine oder andere Fall vorliegt, haben die Wohnungseigentümer im Rahmen eines Prognosespielraums zu bewerten. Im Ergebnis lässt sich nicht vermeiden, dass auch die klagenden Wohnungseigentümer zunächst von Anteilen an erwarteten Vorschüssen belastet werden, obwohl sie davon in der weiteren Abrechnung befreit werden.
Dies alles vor dem Hintergrund, dass letztlich eine gerichtliche Kostengrundentscheidung ergeht, die den jeweiligen Parteien die Erstattung der außergerichtlichen und Gerichtskosten ganz oder teilweise auferlegen kann. Das hat bei einem langen Prozess die Folge, dass zunächst über die Rechtsanwaltsvorschüsse der übrigen Wohnungseigentümer (nur) unter den übrigen Wohnungseigentümern abzurechnen ist, während noch viel später mit der gerichtlichen Kostengrundentscheidung und dem entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts Kosten nochmals endgültig in einer weiteren Jahresabrechnung zu verteilen sein können.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 1661 und in unserer Datenbank)
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Dittert, Südhoff & Partner