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Sechsmonatige Räumungsfrist für psychotischen Mieter
Gefährdung anhaltend, aber nicht akut
21.12.2014 (GE 24/2014, S. 1622) Bringt ein schuldunfähiger Mieter das Leben seiner Mitmieter in Gefahr oder richtet große Schäden am Eigentum an (hier: Wasserschaden über mehrere Stockwerke), können berechtigte Gründe zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses vorliegen. Befindet sich der Mieter in stationärer Behandlung, ist nur eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt.
DER FALL: Der beklagte Mieter litt an einer schizoaffektiven Psychose. Im Lauf eines halben Jahres verursachte er zahlreiche Belästigungen, Gefährdung der Mitmieter sowie größere Schäden am Mietobjekt. Erst beklagten sich Nachbarn über unangenehme Gerüche und Ungeziefer aus der massiv vermüllten Wohnung sowie Sperrmüll in Hof und Treppenhaus. Nach einer vollständigen Entrümpelung vermüllte der Mieter die Wohnung erneut und entzündete ein offenes Feuer, welches durch die Feuerwehr gelöscht werden musste. Kurz darauf verursachte er eine Überschwemmung, wobei Wasser bis ins zwei Stockwerke tiefer gelegene Geschoss gelangte. Darauf kündigten die Kläger ihm fristlos, hilfsweise fristgerecht und richteten die Kündigung zudem an die Betreuerin, die dieser postwendend widersprach.
DAS URTEIL: Das AG sah die fristlose Kündigung nur deshalb als unbegründet an, weil der Beklagte sich gegenwärtig in stationärer Behandlung befand. Ein für eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB notwendiges berechtigtes Interesse läge allerdings wegen der von der Brandstiftung ausgehenden Lebensgefahr für die Nachbarn sowie den massiven Schäden am Eigentum der Vermieter vor. Dass der Beklagte sich derzeit in stationärer Behandlung befinde, ändere daran nichts, da es die bisherigen Fehlhandlungen nicht entkräfte. Auch führe eine schizoaktive Psychose oft zu fehlender Krankheitseinsicht und berge die Gefahr unzuverlässiger Medikamenteneinnahme. Auch den Härteeinwand des Beklagten wies das Gericht mit Hinweis auf die grundsätzlich berechtigte fristlose Kündigung ab. Lediglich eine Räumungsfrist von sechs Monaten wurde, mit Verweis auf die stationäre Unterbringung des Beklagten, gewährt, da derzeit keine akute Gefahr bestünde.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 1656 und in unserer Datenbank)
DAS URTEIL: Das AG sah die fristlose Kündigung nur deshalb als unbegründet an, weil der Beklagte sich gegenwärtig in stationärer Behandlung befand. Ein für eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB notwendiges berechtigtes Interesse läge allerdings wegen der von der Brandstiftung ausgehenden Lebensgefahr für die Nachbarn sowie den massiven Schäden am Eigentum der Vermieter vor. Dass der Beklagte sich derzeit in stationärer Behandlung befinde, ändere daran nichts, da es die bisherigen Fehlhandlungen nicht entkräfte. Auch führe eine schizoaktive Psychose oft zu fehlender Krankheitseinsicht und berge die Gefahr unzuverlässiger Medikamenteneinnahme. Auch den Härteeinwand des Beklagten wies das Gericht mit Hinweis auf die grundsätzlich berechtigte fristlose Kündigung ab. Lediglich eine Räumungsfrist von sechs Monaten wurde, mit Verweis auf die stationäre Unterbringung des Beklagten, gewährt, da derzeit keine akute Gefahr bestünde.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 1656 und in unserer Datenbank)
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