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Einhebelmischer: überall oder nirgends
Merkmalgruppe Bad/WC
15.01.2015 (GE 24/2014, S. 1622) Eine Einhebelmischbatterie zählt in der Merkmalgruppe „Bad/WC” in der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel nur als wohnwerterhöhendes Merkmal, wenn sich an allen Zapfstellen im Bad eine Einhebelmischbatterie befindet. Nicht verkleidete Rohre, ein freihängender Spülkasten, Art und Größe der Fliesen und ein fehlender Strukturheizkörper wirken auch in einem vor 15 Jahren modernisierten Bad, wenn keine separate Dusche vorhanden ist und die Wanne freisteht, wohnwertmindernd.
DER FALL: Der Vermieter verlangte Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass nach der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel zwei Merkmalgruppen ausgeglichen und zwei wohnwerterhöhend zu bewerten waren. Die Merkmalgruppe 1 („Bad”) war strittig. Das Bad verfügte nur über eine freistehende Wanne mit Verblendung. Eine separate Dusche war nicht vorhanden, wohl aber eine Einhebelmischbatterie am Waschbecken. Fraglich war, ob es sich um ein„Bad ohne separate Dusche mit freistehender Wanne mit oder ohne Verblendung im nicht modernisierten Bad“ (wohnwertmindernd) handelte, und ob die Einhebelmischbatterie nur am Waschbecken, aber nicht an der Wanne ausreicht, um als wohnwerterhöhendes Merkmal zu gelten.

DAS URTEIL: Das wohnwertmindernde Merkmal liege vor. Die Wanne stehe frei und sei lediglich verblendet, eine separate Dusche gebe es nicht, ansonsten sprächen nicht verkleidete Rohre, der freihängende Spülkasten, die Art und insbesondere Größe der Fliesen und dass auch ein Strukturheizkörper fehle, dafür, das Bad als „nicht modernisiert” einzustufen, auch wenn es nach Angaben des Vermieters vor 15 Jahren modernisiert worden sei.
Die Einhebelmischbatterie, die dieses wohnwertmindernde Merkmal als wohnwerterhöhend hätte ausgleichen können, liege nicht vor, denn nur das Waschbecken sei damit ausgestattet, wogegen sich an der Wanne eine Zweigriffarmatur befinde. Zwar treffe die Orientierungshilfe zum Mietspiegel keine weitere Erläuterung zur Einhebelmischbatterie, doch beziehe sich der Begriff auf das gesamte Bad, so dass sämtliche Wasserentnahmestellen damit ausgestattet sein müssten.


(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 1656 und in unserer Datenbank)


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