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Insolvenzverwalter durfte Mitgliedschaft kündigen
Novelliertes Genossenschaftsgesetz
18.12.2014 (GE 22/2014, S. 1491) Nach § 109 Insolvenzordnung darf der Insolvenzverwalter ein Wohnraummietverhältnis nicht kündigen, wie es früher oft gehandhabt wurde, um für die Masse den Kautionsrückzahlungsanspruch zu sichern. Dem Schuldner soll die Wohnung erhalten bleiben, was aber dann nicht möglich ist, wenn es sich um eine Genossenschaftswohnung handelt und der Insolvenzverwalter die Mitgliedschaft in der Genossenschaft kündigt. Ein Kündigungsausschluss für die Mitgliedschaft gilt nach einer Gesetzesänderung erst ab dem 19. Juli 2013. Das Landgericht Berlin war der Meinung, man müsse auch für frühere Kündigungen § 109 InsO analog anwenden.
DER FALL: Der Mieter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, wohnte in einer Genossenschaftswohnung, wobei nach der Satzung der Genossenschaft Voraussetzung für den Abschluss eines „Nutzungsvertrages“ der Kauf von Geschäftsanteilen war. Der Insolvenzverwalter kündigte die Mitgliedschaft in der Genossenschaft und klagte auf Auszahlung der Genossenschaftsanteile. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Die Revision war erfolgreich.
DAS URTEIL: Mit Urteil vom 18. September 2014 bestätigte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung, dass der Kündigungsausschluss für das Mietverhältnis nach der InsO nicht nach der früheren Rechtslage analog auch für die Kündigung eines Genossenschaftsanteiles gelte. Die spätere Änderung des Gesetzes erlaube nicht ohne Weiteres den Schluss, der Gesetzgeber habe schon früher einen entsprechenden Regelungswillen gehabt. Auch aus der Begründung der Gesetzesänderung zu § 67 c GenG ergebe sich das nicht, laut der„wegen der Besonderheiten der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft anders als im Falle einer Wohnungsmiete kein generelles Kündigungsverbot gerechtfertigt sei“. Die Kündigung sei daher wirksam.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 1526 und in unserer Datenbank)
DAS URTEIL: Mit Urteil vom 18. September 2014 bestätigte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung, dass der Kündigungsausschluss für das Mietverhältnis nach der InsO nicht nach der früheren Rechtslage analog auch für die Kündigung eines Genossenschaftsanteiles gelte. Die spätere Änderung des Gesetzes erlaube nicht ohne Weiteres den Schluss, der Gesetzgeber habe schon früher einen entsprechenden Regelungswillen gehabt. Auch aus der Begründung der Gesetzesänderung zu § 67 c GenG ergebe sich das nicht, laut der„wegen der Besonderheiten der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft anders als im Falle einer Wohnungsmiete kein generelles Kündigungsverbot gerechtfertigt sei“. Die Kündigung sei daher wirksam.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 1526 und in unserer Datenbank)
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