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JobCenter muss Rückbaukosten bezahlen
Erzwungener Umzug
18.12.2014 (GE 22/2014, S. 1496) Wird der Mieter im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II zum Umzug in eine preisgünstigere Wohnung aufgefordert, gehören mietvertraglich geschuldete Rückbaukosten zu den anzuerkennenden Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten.
DER FALL: Die Kläger (Mieter) waren vom Beklagten (JobCenter) aufgefordert worden, in eine kostengünstigere Mietwohnung umzuziehen, was sie auch taten. Für ihre bisherige Wohnung war mietvertraglich eine Rückbaupflicht für vom Mieter eingebaute Einrichtungen geregelt. Die Kläger hatten bei ihrem Einzug 1978 die gesamte Decke mit Holz verkleidet und im gesamten Fußbodenbereich Steinfliesen geklebt. Außerdem hatten sie die Wände mit Dekorriemchen versehen. Der Vermieter bestand auf Rückbau. Die Kläger hatten rechtzeitig um Erteilung einer Zusicherung gebeten, die Rückbaukosten als Kosten für die neuangemietete Wohnung erstattet zu bekommen, was das JobCenter ablehnte. Die Kläger haben die Rückbaukosten auf einer Internetplattform ausgeschrieben, den preisgünstigsten Anbieter beauftragt und mit 1.000 € brutto auch bezahlt, die sie vom JobCenter vergeblich verlangten. Ihre Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hatte beim Sozialgericht Berlin Erfolg. Das Gericht sprach den Klägern die Rückbau- kosten in voller Höhe zu.
DAS URTEIL: Das SozG qualifizierte den Anspruch allerdings nicht als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II; zu diesem Bereich gehören neben der monatlichen Miete auch Kosten für Schönheits- und Kleinreparaturen, auch wenn diese mit dem Auszug fällig werden. Stattdessen seien die Baukosten als Um- zugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II zu qualifizieren. Für diese Kosten muss der Mieter allerdings vom JobCenter die Zusicherung der Übernahme beantragen. Unstreitig war die Zusicherung zwar beantragt, aber nicht erteilt worden. Allerdings konnte sich das JobCenter auf die fehlende vorherige Zusicherung nicht berufen, da es unterlassen hatte, über den rechtzeitig gestellten Antrag auch zu entscheiden. Die Ablehnungsentscheidung hatte sich nur auf die Kosten für die neue Wohnung, nicht aber auf die Umzugskosten bezogen. Bei rechtmäßigem Verwaltungshandeln hätte aber das JobCenter nach Ansicht des Gerichts über die beantragte Übernahme der Rückbaukosten entscheiden müssen. Die Mieter ihrerseits hätten alles getan, was das Gesetz ihnen auferlegt, und sie hätten auch wirtschaftlich gehandelt.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 1540 und in unserer Datenbank)
DAS URTEIL: Das SozG qualifizierte den Anspruch allerdings nicht als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II; zu diesem Bereich gehören neben der monatlichen Miete auch Kosten für Schönheits- und Kleinreparaturen, auch wenn diese mit dem Auszug fällig werden. Stattdessen seien die Baukosten als Um- zugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II zu qualifizieren. Für diese Kosten muss der Mieter allerdings vom JobCenter die Zusicherung der Übernahme beantragen. Unstreitig war die Zusicherung zwar beantragt, aber nicht erteilt worden. Allerdings konnte sich das JobCenter auf die fehlende vorherige Zusicherung nicht berufen, da es unterlassen hatte, über den rechtzeitig gestellten Antrag auch zu entscheiden. Die Ablehnungsentscheidung hatte sich nur auf die Kosten für die neue Wohnung, nicht aber auf die Umzugskosten bezogen. Bei rechtmäßigem Verwaltungshandeln hätte aber das JobCenter nach Ansicht des Gerichts über die beantragte Übernahme der Rückbaukosten entscheiden müssen. Die Mieter ihrerseits hätten alles getan, was das Gesetz ihnen auferlegt, und sie hätten auch wirtschaftlich gehandelt.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 1540 und in unserer Datenbank)
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