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Wechsel der Bedarfsperson nach ausgesprochener Eigenbedarfskündigung zulässig
Kein Anspruch auf Wiederaufnahme des Mietverhältnisses
16.12.2014 (GE 22/2014, S. 1493) Treten nach ausgesprochener Eigenbedarfskündigung neue Kündigungsgründe ein, die die alten ersetzen, so bleibt die Kündigung gültig, sofern es keinen Zeitpunkt gab, an dem kein berechtigter Kündigungsgrund bestand.
DER FALL: Der Kläger hatte mit der Beklagten am 1. Juli 2012 einen Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung geschlossen. Bereits nach einem halben Jahr, mit Schreiben vom 18. Januar 2013, erklärte der klagende Vermieter die Kündigung wegen Eigenbedarfs, da seine Tochter plante, im Mai zu heiraten, und zur Familiengründung mehr Platz benötigte. Ihre derzeitige Wohnung war 5 m2 kleiner und verfügte über ein halbes Zimmer weniger. Darüber hinaus weist der Kläger darauf hin, dass er von den Hochzeitsplänen seiner Tochter bei Vertragsschluss nichts gewusst habe, da er seit anderthalb Jahren keinen Kontakt zu ihr hatte. Mit Schreiben vom 25. November 2013 zeigte der Kläger den Wechsel der Bedarfsperson an. Er hatte sich inzwischen von seiner Lebensgefährtin getrennt, wes- halb die gemeinsam bewohnte Wohnung aufgelöst und verkauft werden sollte, und er beabsichtigte, die streitgegenständliche Wohnung selbst zu nutzen. Mit der Klage strebt der Vermieter nun die Herausgabe der Wohnung an.

DAS URTEIL: Das Gericht sah die Klage als begründet an. Bereits die ursprüngliche Kündigung war wirksam, da ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses bestand, auch da das zusätzliche halbe Zimmer insbesondere als Kinderzimmer geeignet sei. Darüber hinaus musste der Kläger aufgrund der Entfremdung von seiner Tochter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mit einem baldigen Eigenbedarf rechnen. Durch den Wechsel der Bedarfsperson wurde die Kündigung nicht unwirksam, da der Wegfall der Grün- de auf eine einmal wirksame Kündigung keinen Einfluss hat. Darüber hinaus muss der Vermieter der Mieterin keinen Vertrag über die Aufhebung der Kündigungsgrün- de anbieten, da vor dem Wegfall dieser neue eingetreten sind, die ebenfalls eine Beendigung des Vertrags rechtfertigen.

ANMERKUNG: Es wurde auch darauf verwiesen, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse am Auszug aus seiner derzeit bewohnten Wohnung hat, da diese im gemeinsamen Eigentum mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin stand und verkauft werden sollte. Ihm sei in diesem Zusammenhang nicht zuzumuten, den Mietzins aus der vermieteten Eigentumswohnung zur Anmietung einer von ihm zu beziehenden Wohnung zu nutzen, da ihn dies ungewollt in die Rolle eines reinen Kapitalanlegers zwinge.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 1534 und in unserer Datenbank)


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