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Staffelmiete
Keine Rückforderung - bei Zahlung trotz Unwirksamkeit
28.11.2000 (GE 22/2000, 1512) Nach § 10 MHG ist eine Staffelmiete nur dann wirksam, wenn zumindest die jeweilige Erhöhung betragsmäßig angegeben ist – ein prozentualer Steigerungsbetrag reicht nicht. Anderenfalls ist die Vereinbarung unwirksam, der Mieter kann die Zahlung der Erhöhungsbeträge zurückverlangen. Allerdings nicht immer.
Der Fall: Der Mietvertrag enthielt eine Staffelmietvereinbarung, wonach die Miete sich jährlich um 5 % erhöhen sollte. Der Vermieter forderte jeweils vor Eintritt der nächsten Staffel den Mieter zur Zahlung der erhöhten Miete auf, was der Mieter dann auch befolgte. In manchen Jahren unterblieb dies jedoch, so daß die Miete unverändert weitergezahlt wurde. Mehr als 15 Jahre nach Abschluß des Vertrages machte der Mieter einen Verstoß gegen § 10 MHG geltend und forderte für die letzten vier Jahre Rückzahlung der erhöhten Beträge.
Das Urteil: Mit Urteil vom 6. Oktober 1999 wies das Amtsgericht Schöneberg die Klage ab und meinte, durch die jeweilige Aufforderung des Vermieters und mit der vorbehaltlosen Zahlung der erhöhten Beträge sei ein Änderungsvertrag zustande gekommen, so daß es auf die Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung nicht mehr ankomme. Unerheblich sei, ob der Mieter gewußt habe, daß die Staffelmietvereinbarung unwirksam sei, denn das sei nur ein unbeachtlicher Motivirrtum. Maßgeblich sei der objektive Erklärungsinhalt, aus dem sich ergebe, daß dem Begehren auf Zahlung eines erhöhten Mietzinses zugestimmt werden.
Tip: Das Urteil folgt zu Recht nicht der immer wieder zu hörenden Argumentation, eine wiederholte Zahlung aus Unwissenheit könne nicht zu einer Rechtsänderung führen. Maßgeblich ist eben immer, wie die andere Seite, also der Vermieter, das Verhalten des Mieters verstehen mußte. Voraussetzung ist allerdings, was jeder sorgfältige Vermieter tun wird, daß der Mieter jeweils vor Fälligkeit der nächsten Staffel zur Zahlung der erhöhten Miete aufgefordert wird.
AG Schöneberg, Urteil vom 6. Oktober 1999 - 5 C 283/99 -
Wortlaut GE 22/2000 Seite 1544
Das Urteil: Mit Urteil vom 6. Oktober 1999 wies das Amtsgericht Schöneberg die Klage ab und meinte, durch die jeweilige Aufforderung des Vermieters und mit der vorbehaltlosen Zahlung der erhöhten Beträge sei ein Änderungsvertrag zustande gekommen, so daß es auf die Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung nicht mehr ankomme. Unerheblich sei, ob der Mieter gewußt habe, daß die Staffelmietvereinbarung unwirksam sei, denn das sei nur ein unbeachtlicher Motivirrtum. Maßgeblich sei der objektive Erklärungsinhalt, aus dem sich ergebe, daß dem Begehren auf Zahlung eines erhöhten Mietzinses zugestimmt werden.
Tip: Das Urteil folgt zu Recht nicht der immer wieder zu hörenden Argumentation, eine wiederholte Zahlung aus Unwissenheit könne nicht zu einer Rechtsänderung führen. Maßgeblich ist eben immer, wie die andere Seite, also der Vermieter, das Verhalten des Mieters verstehen mußte. Voraussetzung ist allerdings, was jeder sorgfältige Vermieter tun wird, daß der Mieter jeweils vor Fälligkeit der nächsten Staffel zur Zahlung der erhöhten Miete aufgefordert wird.
AG Schöneberg, Urteil vom 6. Oktober 1999 - 5 C 283/99 -
Wortlaut GE 22/2000 Seite 1544