Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Ermächtigung der Verwalter im Streit zwischen verschiedenen Wohnungseigentümergemeinschaften
Prozessstandschaft: Störung, Duldung und Beseitigungsansprüche
02.12.2014 (GE 21/2014, S. 1380) Für nachbarrechtliche Ansprüche zweier Wohnungseigentümergemeinschaften ist der Verwalter des Klägerverbandes nach Prozessermächtigung vertretungsberechtigt, der Verwalter des beklagten Verbands bereits nach dem Gesetz.
DER FALL: Die Klägerin hat mit der Klage als Wohnungseigentümergemeinschaft nachbarrechtliche Ansprüche bezüglich der Beseitigung eines Baums und der Duldung eines Wärmeschutzüberbaus gegen die beklagten Grundstücksnachbarn geltend gemacht, bei der es sich ebenfalls um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt. Der Beseitigungsanspruch ist für erledigt erklärt worden. Der Duldungsanspruch ist anerkannt worden. Das LG hat die Kosten des Rechtsstreits der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft auferlegt. Hiergegen die sofortige Beschwerde, mit der die Kostenentscheidung angegriffen wird.


DIE ENTSCHEIDUNG: Ohne Erfolg! Es liegt kein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten vor, weil diese den Anspruch aus § 16 a Nachbarrechtsgesetz Berlin zunächst bestritten hat. Fehlt es an einer schlüssigen Klage, so kann die beklagte Partei nach Behebung des Mangels zwar noch sofort anerkennen. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft handelte in gesetzlicher Prozessstandschaft, da es sich um die Ausübung gemeinschaftsbezogener Rechte der Eigentümer handelt. Auch auf Seiten der Beklagten fehlt es nicht an der passiven Prozessführungsbefugnis, weil die Duldung des Wärmeschutzüberbaus eine gemeinschaftsbezogene Pflicht der Eigentümer darstellt, die gemeinschaftlich zu erfüllen ist. Die Beklagte war gesetzlich ordnungsgemäß durch den Verwalter vertreten.
Auch wenn auf Seiten der Kläger der Verwalter zunächst nicht für den Aktivprozess ermächtigt war, ist der Mehrheitsbeschluss über die Prozessermächtigung wirksam nachgeholt worden.
Hinsichtlich der Beseitigung des Baumes wäre angesichts der Hauptsachenerledigung ohne Durchführung der erforderlichen Beweisaufnahme zwar eine Kostenaufhebung angezeigt gewesen. Angesichts des geringen Streitwertes von 1.200 € gegenüber dem Streitwert für den Duldungsanspruch in Höhe von 16.000 € fiel das Unterliegen aber nicht ins Gewicht.


ANMERKUNG: Ansprüche aus Eigentum kann der Verband „Wohnungseigentümergemeinschaft“ nicht aus eigenem Recht verfolgen. Denn Inhaber des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums sind die Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 1 WEG).
In Betracht zu ziehen ist aber § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG, wonach eine Ausübungsbefugnis des Verbands vorliegen kann, die ihn ermächtigt, auch Ansprüche aus dem Eigentum außergerichtlich und vor Gericht zu verfolgen.
Zu unterscheiden ist nur, ob die Ausübungsbefugnis bereits qua Gesetz gegeben ist oder aber erst durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer entsteht. Gleiches gilt für die Erfüllung der Verbandspflichten. Für den Verwalter wiederum besteht eine gesetzliche Ermächtigung zur Verteidigung des Verbands, wenn dieser wegen dessen Pflicht in Anspruch genommen wird. Für Aktivprozesse ist dagegen eine generelle oder spezielle Ermächtigung zur Prozessführung vonnöten, die aber bereits in der Teilungserklärung oder im Verwaltervertrag vorgesehen sein kann. Der vorliegende Fall, in dem es um die Beseitigung eines Baumes und die Duldung eines Wärmeschutzüberbaus geht, ist dadurch gekennzeichnet, dass auf beiden Seiten Wohnungseigentümergemeinschaften vorhanden sind, zwischen denen der Streit auszutragen ist.


(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 1465 und in unserer Datenbank)
Autor: VRiKG a.D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Dittert, Südhoff & Partner


Links: