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Keine Teilkündigung eines Mietergartens
Zwei Verträge als Einheit
29.11.2014 (GE 21/2014, S. 1375) Die Teilkündigung eines mitvermieteten Mietergartens ist, auch wenn zwei getrennte Mietverträge vorliegen, unwirksam, wenn Wohnung und Mietergarten auf demselben Grundstück liegen.
DER FALL: Die Klägerin (Vermieterin)verlangt von der Beklagten (Mieterin) Räumung und Herausgabe des von der Beklagten genutzten Mietergartens. Mietergarten und Wohnung liegen auf demselben Grundstück. Das Amtsgericht Wedding hat die Klage abgewiesen.


DAS URTEIL: Auch wenn zwei getrennte Verträge über die Nutzung einer Wohnung und eines Mietergartens vorliegen, sei im Regelfall davon auszugehen, dass beide Verträge eine rechtliche Einheit bilden, sofern Wohnung und Mietergarten auf demselben Grundstück liegen. Eine Teilkündigung sei dann ausgeschlossen.


(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 1458 und in unserer Datenbank)


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