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Eingangsbereich des Vorderhauses wirkt auf Seitenflügel
Wohnwerterhöhung färbt ab
27.11.2014 (GE 21/2014, S. 1373) Ein repräsentativer Eingangsbereich im Vorderhaus wirkt auch für Wohnungen im Seitenflügel wohnwerterhöhend.
DER FALL: Im Rahmen eines Rechtsstreits auf Zustimmung zur Mieterhöhung ging es um die Frage, ob ein repräsentativer Eingangsbereich im Vorderhaus als wohnwerterhöhendes Merkmal im Seitenflügel zu berücksichtigen ist. Die Mieterin gelangt über einen Eingang im Seitenflügel des Gebäudes in ihre Wohnung, kann sie aber auch über den unstreitig repräsentativen Eingangsbereich des Vorderhauses erreichen.
DAS URTEIL: Das AG hat die Beklagte zur Zustimmung verurteilt. Der repräsentative Eingangsbereich des Vorderhauses (Marmortreppenstufen, Sisalbelag, Stuck, Kronleuchter, Parkett, Bleiverglasung im Treppenhaus) sei auch als wohnwerterhöhendes Merkmal für Wohnungen im Seitenflügel jedenfalls dann maßgebend, wenn die Wohnung optional auch über den repräsentativen Eingangsbereich zu erreichen sei.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 1458 und in unserer Datenbank)
DAS URTEIL: Das AG hat die Beklagte zur Zustimmung verurteilt. Der repräsentative Eingangsbereich des Vorderhauses (Marmortreppenstufen, Sisalbelag, Stuck, Kronleuchter, Parkett, Bleiverglasung im Treppenhaus) sei auch als wohnwerterhöhendes Merkmal für Wohnungen im Seitenflügel jedenfalls dann maßgebend, wenn die Wohnung optional auch über den repräsentativen Eingangsbereich zu erreichen sei.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 1458 und in unserer Datenbank)
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