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Freie Meinungsäußerung oder vertragswidriger Gebrauch?
Mieterplakat „Luxusmodernisierung“
25.11.2014 (GE 21/2014, S. 1372) Das AG Mitte hält die Anbringung eines Protest-Plakates unter bestimmten Umständen für zulässig.
DER FALL: Nachdem die Klägerin mit Modernisierungsarbeiten im Haus Calvinstraße 21 begonnen hatte, brachten die Beklagten über die gesamte Breite und Höhe ihres Balkons ein Transparent an, das die zweizeilige Aufschrift enthielt:
„Wir lassen uns nicht Luxussanieren!“ Nach vollständiger Einrüstung des Gebäudes ließ die Klägerin in Höhe des Balkons vor dem Transparent vier Lagen von Netzplanen anbringen, wodurch die Aufschrift von der Straße aus nicht mehr lesbar war. Die Klägerin verlangt Entfernung des Plakats, die Beklagten begehren Beseitigung der Netzplanen.



DAS URTEIL: Das AG wies die Klage in einem ausführlich begründeten Urteil ab und gab der Widerklage statt. Ein vertragswidriger Gebrauch sei nicht ersichtlich. Durch die Anbringung des Plakates sei weder die Substanz des Hauses beschädigt noch der Gesamteindruck der Fassade beeinträchtigt worden. Da die Aufschrift auch keinen unsachlichen oder strafbaren Inhalt habe und keine bestimmte Person bezeichne, könne die Entfernung auch unter Berücksichtigung der einerseits aus Art. 5 GG und andererseits aus Art. 14 GG folgenden Rechtsgüter der Parteien nicht verlangt werden. Der Anspruch der Beklagten auf Entfernung folge aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil die Planen zur Verdunkelung des Wohnzimmers führten und der Mietgebrauch deshalb beeinträchtigt worden sei.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 1459 und in unserer Datenbank)


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