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Videoüberwachung des eigenen Grundstücks
Zulässig bei Unkenntlichmachung der Aufnahmen des Nachbargrundstücks
16.11.2014 (GE 20/2014, S. 1311) Eine Videoüberwachung anderer Personen ist Privatleuten grundsätzlich untersagt, da hierdurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Wer aber auf seinem Grundstück eine Kamera installiert, die andere Bereiche jenseits der Grundstücksgrenze nicht erfasst oder die die entsprechenden Aufnahmen verpixelt, überschreitet nicht die Befugnisse des Eigentümers nach § 903 BGB.

Videoüberwachung des eigenen Grundstücks

DER FALL: Die Bewohner der benachbarten Einfamilienhäuser waren seit längerem verfeindet, was auch zu wechselseitigen Strafanzeigen geführt hatte. Der Beklagte hatte an zwei Hausecken Videokameras installiert und ein entsprechendes Hinweisschild am Eingang angebracht. Der Nachbar verlangte Entfernung der Kameras, da diese in der Lage seien, ein Rundumbild zu filmen und damit auch sein Grundstück. Eine angebliche nachträgliche Verpixelung sei jederzeit einfach wieder aufzuheben.


DAS URTEIL: Nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens und nach mündlicher Erläuterung durch den Sachverständigen wies das Amtsgericht Wedding die Klage ab. Die eine Kamera erfasse bei der derzeitigen Ausrichtung das Grundstück des Klägers nicht, und eine Änderung der Einstellung sei nur mit erheblichem Aufwand möglich. Die andere Kamera erfasse zwar den Einfahrtsbereich des Klägers; diese Aufnahmen würden jedoch verpixelt, und eine Aufhebung der Verpixelung sei mit einem
so großen bürokratischen und technischen Aufwand verbunden, dass dies praktisch ausgeschlossen sei.



ANMERKUNG DER REDAKTION: Der Bundesgerichtshof hatte (GE 2012, 69) auch eine Persönlichkeitsverletzung angenommen, wenn der Nachbar eine Überwachung durch die Kamera nur objektiv ernsthaft befürchten musste, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit (mehrere Rechtsstreitigkeiten genügen nicht) oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Gleichzeitig wird in dem Urteil aber betont, dass allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht beeinträchtigt. Entscheidungen, wonach sogar eine Kameraattrappe nicht installiert werden dürfte (AG Lichtenberg NJW-RR 2008, 1693), sind damit kaum zu vereinbaren (so auch Elzer NJW 2013, 3537).


(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 1344 und in unserer Datenbank)


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