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Wohnungsvermittlung
Keine Provision bei Gesetzesumgehung
28.11.2000 (GE 22/2000, 1510) Einem Verwalter steht kein Entgelt für die Vermittlung von Wohnraum zu. Das läßt sich nicht dadurch umgehen, daß für die Zeit des Leerstandes der Verwaltervertrag formal beendet wird.
Der Fall: Die frühere Verwalterin fand eine Mieterin für eine leerstehende Wohnung; mit der Mieterin hatte sie einen Maklervertrag abgeschlossen. Wenige Tage nach dem Einzug der Mieterin erhielt diese ein Schreiben der Vermieterin, daß die Vermittlerin als Mietverwalter eingesetzt worden sei. Die Klage auf Rückzahlung der Provision war erfolgreich.
Das Urteil: Das Amtsgericht Wedding meinte in seinem Urteil vom 6. Juni 2000, hier liege eine Umgehung des Ausschlußtatbestandes nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz vor. Die Unterscheidung der Beklagten zwischen einer Hausverwaltung und der Mietverwaltung sei unerheblich, denn das Wohnungsvermittlungsgesetz spricht nur von „Verwalter”. Aus dem Umstand, daß die Beklagte nur während des Leerstandes nicht als Verwalterin eingesetzt worden sei, ergebe sich die Absicht, den Ausschlußtatbestand des § 2 WoVermG zu umgehen.
Fazit: Das Gesetz schließt einen Provisionsanspruch des Maklers immer dann aus, wenn er dem Vermieter rechtlich oder wirtschaftlich zu nahe steht, er also kein vermittelnder Dritter ist. Der Versuch zur Umgehung dieser Ausschlußtatbestände ist vor Gericht meist erfolglos, sofern der Mieter die Verjährungsfrist von vier Jahren (§ 5 WoVermG) beachtet.
AG Wedding, Urteil vom 6. Juni 2000 - 11 C 692/99 -
Wortlaut GE 22/2000 Seite 1542
Das Urteil: Das Amtsgericht Wedding meinte in seinem Urteil vom 6. Juni 2000, hier liege eine Umgehung des Ausschlußtatbestandes nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz vor. Die Unterscheidung der Beklagten zwischen einer Hausverwaltung und der Mietverwaltung sei unerheblich, denn das Wohnungsvermittlungsgesetz spricht nur von „Verwalter”. Aus dem Umstand, daß die Beklagte nur während des Leerstandes nicht als Verwalterin eingesetzt worden sei, ergebe sich die Absicht, den Ausschlußtatbestand des § 2 WoVermG zu umgehen.
Fazit: Das Gesetz schließt einen Provisionsanspruch des Maklers immer dann aus, wenn er dem Vermieter rechtlich oder wirtschaftlich zu nahe steht, er also kein vermittelnder Dritter ist. Der Versuch zur Umgehung dieser Ausschlußtatbestände ist vor Gericht meist erfolglos, sofern der Mieter die Verjährungsfrist von vier Jahren (§ 5 WoVermG) beachtet.
AG Wedding, Urteil vom 6. Juni 2000 - 11 C 692/99 -
Wortlaut GE 22/2000 Seite 1542