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Börstinghaus kritisiert Kappungsgrenzenurteil
Namen & Nachrichten
23.10.2014 (GE 19/2014, S. 1219) Dr. Ulf Börstinghaus, Vorsitzender des Deutschen Mietgerichtstages
und derzeit Deutschlands bekanntester Mietrechtler, hat sich in einem Beitrag für den Juris PraxisReport ziemlich uneingeschränkt unserer Kritik an der Entscheidung des Landgerichts Berlin zur Berliner Kappungsgrenze angeschlossen (vgl. GE 2014 [15] 959).
Börstinghaus zweifelt wie wir, ob eine Überprüfung der Berliner Verordnung nur auf Prognosefehler statthaft ist. Wie wir meint er, dass eine stichtagsbezogene Gefährdungslage vorliegen muss – wobei er allerdings noch einen Schritt weitergeht: Wir hatten gemeint, es müsse bei Erlass der Kappungsgrenzenverordnung die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum besonders gefährdet sein, Börstinghaus sieht den Stichtag beim Zugang des Mieterhöhungsverlangens, womit er Unrealistisches verlangt, denn der Verordnungsgeber kann schließlich nicht für jedes Mieterhöhungsverlangen das Vorliegen einer Gefährdungslage prüfen. Und wie uns hat auch Börstinghaus jener Teil des Urteils irritiert, der sich wie eine Passage aus einem Reiseführer liest. Börstinghaus schreibt: „Da war ein wahrer Berlin-Fan am Werk. An der Stelle liest sich das Urteil wie der Text einer Marketingabteilung.“