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Vandalismus an Dachkonstruktion einer Garage – Sondereigentum und tragende Bauteile
Willkür beim Amtsgericht: Urteil trotz erkannter Unzuständigkeit
26.10.2014 (GE 19/2014, S. 1238) Tragende Teile eines auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichteten Garagengebäudes – darunter fällt auch die Dachkonstruktion einer Garage, die im Sondereigentum steht – gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum. Ersatzforderungen in Zusammenhang mit an solchen Teilen durch einen Sondereigentümer verursachten Schäden sind deshalb gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft und vor dem zuständigen WEG-Gericht geltend zu machen.

Vandalismus an Dachkonstruktion einer Garage – Sondereigentum und tragende Bauteile

DER FALL: Die Beschwerdeführerin wurde vor dem Amtsgericht auf Schadensersatz verklagt. Sie und die Klägerin sind zwei von drei Parteien einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Jeder Wohnung ist eine Garage zugeordnet. Anlässlich von Streitigkeiten besprühte die Beschwerdeführerin eine Garagendachverblendung, die sich sowohl über ihre eigene als auch über die Garagenzelle der Klägerin wölbt, mit Farbe. Für Malerarbeiten zur Beseitigung dieser Farbauftragungen verlangte die Klägerin von der Beschwerdeführerin einen Betrag von 464,10 €. Die Beschwerdeführerin rügte u. a. die Unzuständigkeit der Zivilabteilung und bestritt den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach. Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin zur Zahlung des eingeklagten Betrages. Zur Begründung führte das Amtsgericht u. a. aus, erst im Anschluss an die mündliche Verhandlung sei ihm die Rechtsprechung bekannt geworden, nach der die tragenden Teile eines auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichteten Garagengebäudes zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörten. Da zu diesem Zeitpunkt aber bereits streitig verhandelt worden sei, sei eine Abgabe an den wegen dieser Zuordnung zuständigen Spruchkörper, nämlich die Abteilung für Wohnungseigentumssachen, nicht mehr möglich gewesen.


DER BESCHLUSS: Das angegriffene Urteil verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Das Gericht hat § 5 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ( WEG) als offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt. Diese Vorschrift regelt, dass tragende Teile eines Gebäudes nicht Gegenstand von Sondereigentum sein können; darunter fällt auch die Dachkonstruktion einer Garage, die im Sondereigentum steht. Der Schadensersatzanspruch hätte deshalb nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden können.
Die hierfür gegebene Begründung des Amtsgerichts, dass es die Zuständigkeit der WEG-Abteilung erst nach der mündlichen Verhandlung erkannte und bis dahin in Unkenntnis der einschlägigen Rechtsprechung war, ist nicht nachvollziehbar. Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen.
Zudem liegt ein offensichtlicher Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor), da keine Abgabe an die nach Geschäftsverteilungsplan zuständige WEG-Abteilung des Amtsgerichts erfolgte. Das Urteil verstößt außerdem gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), da das Amtsgericht den Vortrag der Beschwerdeführerin, mit dem diese die Kostenhöhe bestritt, offensichtlich nicht zur Kenntnis nahm und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigte.



(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 1269 und in unserer Datenbank)


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