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Mietpreisüberhöhung
Zweckentfremdungs-Verbot kein Indiz für Mangellage
28.11.2000 (GE 22/2000, 1509) Immer mehr Richter in Berlin weisen Rückzahlungsklagen wegen angeblich überhöhter Miete ab. Obwohl es ein Zweckentfremdungsgebot gibt, das ein Teil der Landgerichtskammern als „Indiz“ für eine Mangellage ansieht.
Der Fall: Die Kläger hatten im März 1995 einen Mietvertrag über eine Altbauwohnung in Neukölln abgeschlossen. Jahre später verlangten sie Rückzahlung von über 13.000 DM und meinten, die anfänglich vereinbarte Miete sei überhöht gewesen.
Das Urteil: Das Amtsgericht Neukölln meinte in seinem Urteil vom 13. September 2000, allein der Tatbestand des § 5 WiStG sei nicht von den klagenden Mietern dargelegt, nämlich daß ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum bestanden habe. Das bloße Bestehen einer Zweckentfremdungsverbot-Verordnung reiche dafür nicht aus. Ferner fehle es am Ausnutzen einer etwaigen Mangellage, und schließlich sei auch ein etwaiger Anspruch von den Mietern auf Rückzahlung verwirkt, wenn sie erst Jahre später einen Teil der vorbehaltlos gezahlten Mieten zurückverlangten.
Tip: Das Urteil entspricht in wesentlichen Teilen noch nicht der Meinung der meisten Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin. Das Landgericht Frankfurt/M. (NZM 2000, 615) ist da schon etwas weiter. Dabei kann das Urteil als Argumentationshilfe für die erste Instanz allemal dienen.
AG Neukölln, Urteil vom 13. September 2000 - 4 C 33/00 -
Wortlaut GE 22/2000 Seite 1544
Das Urteil: Das Amtsgericht Neukölln meinte in seinem Urteil vom 13. September 2000, allein der Tatbestand des § 5 WiStG sei nicht von den klagenden Mietern dargelegt, nämlich daß ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum bestanden habe. Das bloße Bestehen einer Zweckentfremdungsverbot-Verordnung reiche dafür nicht aus. Ferner fehle es am Ausnutzen einer etwaigen Mangellage, und schließlich sei auch ein etwaiger Anspruch von den Mietern auf Rückzahlung verwirkt, wenn sie erst Jahre später einen Teil der vorbehaltlos gezahlten Mieten zurückverlangten.
Tip: Das Urteil entspricht in wesentlichen Teilen noch nicht der Meinung der meisten Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin. Das Landgericht Frankfurt/M. (NZM 2000, 615) ist da schon etwas weiter. Dabei kann das Urteil als Argumentationshilfe für die erste Instanz allemal dienen.
AG Neukölln, Urteil vom 13. September 2000 - 4 C 33/00 -
Wortlaut GE 22/2000 Seite 1544