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Neues Mess- und Eichgesetz (MessEG)
Regeländerungen für Verbrauchszähler ab 1. Januar 2015
20.10.2014 (GE 19/2014, S. 1250) Zum 1. Januar 2015 tritt das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Kraft. Ab demselben Stichtag soll ebenso eine neue Mess- und Eichverordnung (MessEV) gelten. Der Verordnungsentwurf hierzu wird zurzeit bei der Europäischen Kommission notifiziert. Nach Abschluss des Verfahrens am 10. Oktober 2014 werden sich dann Bundeskabinett und Bundesrat mit dem Verordnungsentwurf befassen.
Das Mess- und Eichgesetz sowie die Mess- und Eichverordnung betrifft Wohnungseigentümer und Vermieter hinsichtlich der Verwendung von Messgeräten für die Erfassung des Verbrauchs von Wasser, Gas, Elektrizität und thermischer Energie ( Wärmemenge). Die Messgeräte dienen im geschäftlichen Verkehr (Vermietung) der Abrechnung der Betriebskosten gegenüber den Mietern. Zudem führen die Mess- und Zähleinrichtungen selbst aufgrund der Anzeigepflicht, Wartung und Prüfung sowie der Eichfristen zu umlagefähigen Kosten. Die Neuregelungen betreffen überwiegend die Unternehmen, die Messgeräte produzieren und auf den Markt bringen wollen. Für Vermieter und Wohnungseigentümer werden zukünftig folgende Regelungen bedeutsam:
Anzeigepflicht (§ 32 Abs. 1 MessEG)
Neue oder ausgetauschte Messgeräte müssen zukünftig spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme der zuständigen Landesbehörde angezeigt werden. Dabei sind Geräteart (Wasserzähler, Gaszähler etc.), Hersteller, das Jahr der Kennzeichnung des Messgerätes und die Anschrift des Verwenders des Messgerätes anzugeben.
Bußgeld (§ 60 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 2 MessEG)
Als Ordnungswidrigkeit gilt, wenn der vorgenannten Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht korrekt nachgekommen wird. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000 € geahndet werden.
Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Verwendungsüberwachung (§ 56 Abs. 1 MessEG) Hierdurch wird es den Behörden oder deren Beauftragten gestattet, zur Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung von Messgeräten zu den üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten. Ebenfalls zulässig ist das Betreten von Wohnräumen, jedoch nur, wenn dies zur Vermeidung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
Für die Erfassung der Wasser- und Wärmeverbräuche werden häufig Messdienste beauftragt. Es empfiehlt sich, das jeweilige Messdienstunternehmen auch mit dem Umgang der neuen gesetzlichen Regelungen zu beauftragen.
Dadurch kann verhindert werden, dass bei fehlender Anzeigepflicht dem Eigentümer oder Vermieter Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Bei Erwerb eines neuen Messgerätes sollte zudem zukünftig darauf geachtet werden, dass es den Bestimmungen des neuen Mess- und Eichgesetzes entspricht. Detaillierte Informationen und die Veröffentlichungen zum Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie zum Verordnungsentwurf (MessEV) können auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie www.bmwi.de eingesehen werden.
Anzeigepflicht (§ 32 Abs. 1 MessEG)
Neue oder ausgetauschte Messgeräte müssen zukünftig spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme der zuständigen Landesbehörde angezeigt werden. Dabei sind Geräteart (Wasserzähler, Gaszähler etc.), Hersteller, das Jahr der Kennzeichnung des Messgerätes und die Anschrift des Verwenders des Messgerätes anzugeben.
Bußgeld (§ 60 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 2 MessEG)
Als Ordnungswidrigkeit gilt, wenn der vorgenannten Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht korrekt nachgekommen wird. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000 € geahndet werden.
Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Verwendungsüberwachung (§ 56 Abs. 1 MessEG) Hierdurch wird es den Behörden oder deren Beauftragten gestattet, zur Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung von Messgeräten zu den üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten. Ebenfalls zulässig ist das Betreten von Wohnräumen, jedoch nur, wenn dies zur Vermeidung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
Für die Erfassung der Wasser- und Wärmeverbräuche werden häufig Messdienste beauftragt. Es empfiehlt sich, das jeweilige Messdienstunternehmen auch mit dem Umgang der neuen gesetzlichen Regelungen zu beauftragen.
Dadurch kann verhindert werden, dass bei fehlender Anzeigepflicht dem Eigentümer oder Vermieter Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Bei Erwerb eines neuen Messgerätes sollte zudem zukünftig darauf geachtet werden, dass es den Bestimmungen des neuen Mess- und Eichgesetzes entspricht. Detaillierte Informationen und die Veröffentlichungen zum Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie zum Verordnungsentwurf (MessEV) können auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie www.bmwi.de eingesehen werden.
Autor: Dipl.-Ing. Corinna Kodim
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