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Wer ist zuständig?
Zentrales Berufungsgericht
16.10.2014 (GE 18/2014, S. 1188) Wiedereinsetzung ist nicht zu gewähren, wenn Berufungsanwälte die Prüfung des zentralen Berufungsgerichts in Wohnungseigentumssachen anhand von Ländervorschriften einer Rechtsanwaltsfachangestellten überlassen haben.
DER FALL: Das AG hat die Beklagten zur Zahlung von rückständigem Hausgeld verurteilt. Hiergegen haben sie zunächst bei dem unzuständigen LG Oldenburg und sodann mit einem später eingegangenen Schriftsatz bei dem zuständigen zentralen LG für WEG-Sachen Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das LG hat diesen Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen, wogegen sich die Rechtsbeschwerde wendet.


DIE ENTSCHEIDUNG: Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft. Dagegen fehlen die Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit, denn die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des BGH ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Durch fristgerechte Einreichung der Berufung bei dem unzuständigen LG konnte die Berufungsfrist nicht gewahrt werden. Den Beklagten ist auch nicht Wiedereinsetzung zu gewähren. Die in zweiter Instanz tätigen Prozessbevollmächtigten haben die Prüfung der Zuständigkeit des Berufungsgerichts nicht selbst vorgenommen, sondern ihrer Rechtsanwaltsfachangestellten überlassen. Dabei hätten weder das Rechtsanwaltsprogramm noch Abfragen im Internet einen Hinweis auf das zentrale Berufungsgericht für WEG-Sachen ergeben. Die Recherchen anhand der angeführten Quellen genügen jedoch nicht der anwaltlichen Sorgfaltspflicht. Das vor diesem Hintergrund gegebene Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten müssen sich die Beklagten zurechnen lassen.


ANMERKUNG: Es hilft allenfalls, wenn das unzuständige Berufungsgericht den Anwaltsfehler erkennt und im normalen Geschäftsgang die Berufung an das zentrale Berufungsgericht weiter sendet. Aber auch dann entscheidet für die Fristwahrung der dortige Eingang. Diese Möglichkeit scheidet also aus, wenn die Berufungsfrist bis zum letzten Tag ausgenutzt wird, weil dann die Weitersendung auch nicht mehr hilft.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 1211 und in unserer Datenbank)
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister, AKD Dittert, Südhoff & Partner


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