Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Bei verspätetem Auszug entfällt die Abfindung
Räumungsvergleich
14.10.2014 (GE 18/2014, S. 1170) Der Mieter kann nach verspäteter Räumung nicht mehr die in einem Räumungsvergleich vereinbarte Abfindungszahlung verlangen.
DER FALL: Der Mieter verpflichtete sich in einem Räumungsvergleich, die Wohnung bis zum 31. Oktober 2012 geräumt an den Vermieter herauszugeben. Dieser verpflichtete sich, bis zum 15. Oktober 2012 18.000 € bei einem Treuhänder zu hinterlegen. Im Falle der fristgerechten Räumung sollte der Betrag an den Mieter ausgezahlt werden. Der Mieter räumte die Wohnung vollständig erst im November 2012. Die vom Vermieter erst am 18. Oktober 2012 gezahlten 18.000 € zahlte der Treuhänder zunächst zurück, woraufhin sie der Mieter erneut einklagte. Gegen das der Klage stattgebende Urteil des Amtsgerichts legte der Vermieter Berufung ein.


DAS URTEIL: Die Berufung hatte Erfolg. Der Einzelrichter der ZK 67 des LG Berlin sah in der verspäteten Zahlung der Abfindungssumme keinen Umstand, dass der Mieter die Wohnung habe verspätet zurückgeben dürfen. Der Wegfall der Abfindung bei verspäteter Räumung habe auch nicht gegen das Verbot einer Vertragsstrafe zu Lasten des Mieters verstoßen, da die Parteien das Mietverhältnis beendet und Regelungen nur für die Folgezeit getroffen hätten.


ANMERKUNG: Der Entscheidung ist zuzustimmen. Zwar unterfallen dem Verbot der Vertragsstrafe im Sinne von § 555 BGB nicht nur die Zusage einer Zahlung (§ 339 BGB) oder einer anderen Leistung (§ 342 BGB) für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer Verbindlichkeit, sondern auch der Verzicht auf eigene Rechte, auf welche die Regelungen betreffend die Vertragsstrafe jedenfalls entsprechend anzuwenden sind (LG Berlin, Urteil v. 7. Februar 2014, GE 2014, 391). Die Vereinbarung des Abfindungsbetrages begründete aber erst einen – vorher nicht bestehenden – Anspruch des Mieters, der unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Räumung stand. Wenn nach der ausdrücklichen Regelung im Vergleich die Verpflichtung zur Zahlung des Betrages bei nicht rechtzeitiger Räumung entfiel, handelt es sich nur um die Regelung der Folgen des Bedingungseintritts, nicht aber um einen unzulässigen Verzicht auf Rechte des Mieters.



(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 1202 und in unserer Datenbank)
Autor: Harald Kinne


Links: