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Berlinovo am Pranger
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10.10.2014 (GE 18/2014, S. 1155) Zu Unrecht am Pranger sieht sich die landeseigene Gesellschaft Berlinovo, die ihre Apartments nicht als Ferienwohnungen bei den Bezirksämtern gemeldet hat. Das hatte der Stadtrat für Bürgerdienste in Mitte, Stephan von Dassel (Grüne), kritisiert. Berlinovo vermiete Apartments auch monatsweise, was eine unzulässige Zweckentfremdung darstelle. Vermieter von Ferienwohnungen in Mitte hatten offenbar„gepetzt“ und eine Ungleichbehandlung moniert.
Um genau zu sein: Es geht um die Berlinovo Apartment GmbH, eine 100 %ige Tochter der Muttergesellschaft Berlinovo Immobilien Gesellschaft mbH. Die Tochtergesellschaft vermietet und verwaltet in Berlin rund 7.000 möblierte Apartments in 31 Apartmentanlagen. In dieser Gesellschaft sind, das muss man wissen, vor allem die Bestände der früheren ARWO-BAU aufgegangen, die vor fast 50 Jahren ausdrücklich zu dem Zweck gegründet worden war, ein Segment für temporäres Wohnen in Berlin aufzubauen. Im Bestand der Berlinovo Apartment GmbH sind außerdem jene Apartments enthalten, die im Osten für die Bauarbeiter bestimmt waren, die damals Marzahn gebaut haben. Das brauchte die Frontstadt damals im Osten und im Westen, um Facharbeiter und Führungskräfte, die auf Zeit in West- und Ost-Berlin arbeiteten, unterbringen zu können. Schon von dieser ursprünglichen Zweckbestimmung her dürften diese Kleinwohnungen nicht unter das Zweckentfremdungsverbot fallen. Davon abgesehen erfolgt die Vermietung regelmäßig unbefristet, wenn auch mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen bei einer durchschnittlichen Vertragsdauer von über einem halben Jahr, was in jedem Fall die Anforderungen der Verwaltungsgerichte an eine Wohnnutzung erfüllt. Warum also das Geschrei, an dem sich auch der Berliner Mieterverein munter beteiligt? Hintergrund ist wohl, dass all die Befürworter des Zweckentfremdungsgesetzes schnelle Erfolge brauchen. Und die gibt es nicht. Da käme die Berlinovo mit ihren 7.000 Apartments, wenn man die denn als „Ferienwohnungen“ einstufen könnte, als Beleg wohl gerade recht.
Autor: Dieter Blümmel