Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Vergebliche Suche
im ganzen Stadtgebiet erforderlich
Mietpreisüberhöhung
30.11.-0001 (GE 17/2096, S. 1097) Nach der restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Tatbestand des § 5 WiStG nur dann erfüllt, wenn der Vermieter eine Mangellage ausgenutzt hat. Dazu gehört, dass der Mieter vorträgt, im ganzen Stadtgebiet, auch in einfachen Randlagen, vergeblich eine Wohnung gesucht zu haben. Die bloße Überschreitung der Mietspiegelwerte reicht eben nicht aus.
DER FALL: Die Mieter hatten eine Wohnung in Alt-Treptow für 723,96 € netto gemietet, was einem Quadratmeterpreis von 11 € entsprach. Sie hielten das für überhöht und kürzten die Miete, wobei sie sich auch auf behauptete Mängel beriefen. Die Zahlungsklage des Vermieters war überwiegend erfolgreich.


DAS URTEIL: Mit Urteil vom 15. Juli 2014 verwies das Amtsgericht Köpenick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Ausnutzung einer Mangellage als Voraussetzung für die Anwendung des § 5 WiStG nur dann angenommen werden könne, wenn das gesamte Stadtgebiet berücksichtigt wird. Die Mieter hätten nicht vorgetragen, vergleichbare Wohnungen in einfachen Stadtrandlagen wie Marzahn, Hellersdorf, Hohenschönhausen, Weißensee, Buch, Karow, Reinickendorf (insbesondere dem Märkischen Viertel) und Spandau gesucht zu haben.
Wegen des nicht schließbaren Badezimmerfensters sei die Miete um 2 % gemindert; weitere Mängel seien nicht angezeigt oder nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, so dass die Klage überwiegend begründet sei.


ANMERKUNG DER REDAKTION: Nach dem derzeitigen Stand des Gesetzesentwurfs zur „Mietpreisbremse“ soll die Vorschrift des § 5 WiStG gestrichen werden.


(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 1141 und in unserer Datenbank)