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Anbringung von Videokamera-Attrappen
Zulässig
25.09.2014 (GE 17/2014, S. 1094) Der Vermieter darf zur Vermeidung von Vandalismusschäden im Hauseingangsbereich Videokamera-Attrappen anbringen lassen.
DER FALL: Eine Vermieterin hatte im Hauseingangsbereich eine „Überwachungsanlage mit Videokamera-Attrappen anbringen lassen, wogegen ein Mieter des Hauses eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte. Das AG hob sie nach Widerspruch des Vermieters auf.


DAS URTEIL: Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Mieters liege nicht vor, weil es sich unstreitig um Videokamera-Attrappen handelt.
Ein Unterlassungsanspruch des Mieters ergebe sich auch nicht deshalb, dass bereits die Attrappen einen„Überwachungsdruck” entstehen ließen, denn der Mieter sei darüber informiert worden, dass es sich nur um Attrappen handele. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht aus der Befürchtung des Mieters, dass die Attrappen eines Tages durch echte Kameras ausgewechselt würden. Jedenfalls bestehe in dieser Hinsicht keine Eilbedürftigkeit. Ein derart vorbeugender Unterlassungsanspruch müsste im Rahmen eines Ordnungsverfahrens geltend gemacht werden.


(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 1143 und in unserer Datenbank)