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Berliner Planungsrecht
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20.09.2014 Es gab sie wirklich, die Zeiten, als eine Baugenehmigung so etwas wie eine unanfechtbare Erlaubnis war, ein Haus wie beantragt und genehmigt auch zu bauen.
Lang vorbei. Irgendwann wurde es schick, weil bequem für Vater Staat, den Bauherren und ihren Architekten das Risiko aufzubürden, dass ihr geplantes Vorhaben den Stürmen von Nachbarn und Gerichten standhielt. Die genehmigungsfreien Bauvorhaben kamen in Mode und wurden in den Bauordnungen verankert, gleichzeitig führte der Staat auch seine Planungsleistungen zurück – in Berlin ein besonders dunkles Kapitel. Wer sich dafür interessiert, dem sei die Lektüre des Buches „Berliner Planungsrecht“ von Peter von Feldmann empfohlen, der schon in der ersten Ausgabe von 1985 einen „Kraftakt“ gefordert hat, um „die jahrzehntelang weitgehend vernachlässigte Fortschreibung der verbindlichen Planung nachzuholen.“ Viel geschehen
ist seitdem nicht. Mithin sind „nur wenige Spezialisten in der Lage, auf Anhieb Auskunft über die planungsrechtlich zulässige Nutzung eines Grundstücks in Berlin zu geben“ (von Feldmann, ebd.). Die Folgen dieser unguten Gemengelage aus unsicherem Planungsrecht und Bauordnungsrecht bekamen jetzt Bauherren in Pankow zu spüren, die einen mit Genehmigung errichteten Seitenflügel nebst Quergebäude, der sich im rückwärtigen Teil an der bestehenden Blockrandbebauung anlehnen sollte, wieder abreißen müssen, weil die Nachbarn vor Gericht mit ihrer Forderung nach der Einhaltung von Abstandsflächen durchkamen.