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Sozialhilfevorschriften in Berlin
06.10.2000 (GE 7/2000, 441) In den Sozialhilfevorschriften für eine angemessene Unterkunft (AV-Hilu) ist eine Vergünstigung für modernisierte Plattenbauten in den östlichen Bezirken gestrichen worden.
Nr. 21 Hilu definiert den Begriff der angemessenen Unterkunft. In Nr. 21 Abs. 4 ist für preisfreie Wohnungen geregelt, daß je nach Anzahl der Personen bestimmte Wohnungsgrößen und bestimmte Wohnflächen im Regelfall nicht überschritten werden dürfen und außerdem auch bestimmte Obergrenzen (Richtwerte), die aus dem Berliner Mietspiegel abgeleitet wurden. Überschreitungen der Richtwerte sind in begründeten Einzelfällen möglich (z. B. Alleinerziehende mit zwei oder mehr Kindern, Behinderung, schwere Krankheit), bei Altbauwohnungen und modernisierten Altbauwohnungen werden auch in Einzelfällen Überschreitungen der für die Sozialhilfe rechtlich angemessenen Wohnfläche toleriert. Bislang galt auch für umfassend modernisierte Neubauten (Plattenbauten in den östlichen Bezirken), daß der Richtwert (Miethöhe) das ausschließliche Kriterium für die Angemessenheit einer Unterkunft darstellt. Dieser Satz ist gestrichen worden (ABl. Berlin 1999, Seite 4946).






