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Aufwendungsersatz für Beseitigung
Wespennest
09.09.2014 (GE 16/2014, S. 1034) Der Mieter hat Anspruch auf Aufwendungsersatz, wenn er ein im Rollokasten seiner Wohnung befindliches Wespennest fachgerecht beseitigen lässt und von den schwärmenden Wespen eine konkrete Gefahr ausgeht; einer Inverzugsetzung des Vermieters bedarf es in diesem Falle nicht.
DER FALL: Der Mieter (Kläger) hat ein in einem Rollokasten befindliches Wespennest durch die Feuerwehr beseitigen lassen, nachdem er erfolglos versucht hatte, den beklagten Vermieter zu erreichen. Mit Blick auf ein Kleinkind der Familie und unter Berücksichtigung allergischer Aspekte aufgrund von Wespenstichen sei ein sofortiges Einschreiten erforderlich gewesen. Der Beklagte bestreitet Erforderlichkeit und Angemessenheit des Einsatzes; sechs Feuerwehrleute seien dafür unnötig gewesen.


DAS URTEIL: Das AG hat der Klage auf Aufwendungsersatz aus § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB stattgegeben. Aus der Sicht des Mieters, der an diesem konkreten Tag mit einem großen Schwarm Wespen konfrontiert worden sei, habe es Anlass zu sofortigem Handeln gegeben. Die Kosten für den Feuerwehreinsatz seien auch angemessen gewesen, weil die Feuerwehr nur geschlossen ausrücke.


(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 1067 und in unserer Datenbank)